Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/149: "Integrierte Finanzmarktaufsicht", I. Teilbericht der vom Bundesrat eingesetzten Expertenkommission · 27 Seiten

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Bericht über die Vernehmlassungsergebnisse zum I. Teilbericht "Integrierte Finanzmarktaufsicht" EFD

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grenzen. TI schlägt in diesem Zusammenhang vor, diese Aufgabe der FINMA zu übertragen.

Die SNB würde es begrüssen, wenn die in den Spezialgesetzen genannten Ziele auch in das FINMAG aufgenommen würden. Eine Vernachlässigung dieser Aspekte könnte durchaus auch Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems haben.

Gemäss der SP und LU ist nicht die FINMA, sondern sind die Akteure auf dem Finanzmarkt für das Ansehen des Finanzplatzes verantwortlich. Für VS müsste der Verzicht auf eine Ethikbestimmung noch einmal überprüft werden. Für die Arbeitsgemeinschaft und EvB ist die ethische Dimension der Ziele im Gesetzestext zu verdeutlichen.

4.3.2 2. Abschnitt: Tätigkeitsbereich (Art. 4–5)

Art. 4 Aufgaben

1

Die FINMA übt als selbstständige und unabhängige Behörde die Aufsicht nach folgenden Bundesgesetzen aus:

a. dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 1930;

b. dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908;

c. dem Anlagefondsgesetz vom 18. März 1994;

d. dem Bankengesetz vom 8. November 1934;

e. dem Börsengesetz vom 24. März 1995;

f. den Versicherungsaufsichtsgesetzen.

2

Die FINMA nimmt die ihr übertragenen Aufgaben im internationalen Bereich wahr, die mit ihrer Aufsichtstätigkeit in Zusammenhang stehen.

3

Sie wirkt bei der Vorbereitung von Erlassen mit, soweit ihr Tätigkeitsgebiet betroffen ist.

Gemäss JU wäre es von Vorteil, wenn nicht nur ein Verweis auf die Spezialgesetze gemacht, sondern explizit ausgeführt wird, was die Aufgaben der FINMA sind.

PolyReg schlägt vor, auch auf Artikel 12 und 16 GwG zu verwiesen.

Für SZ führt die Formulierung von Absatz 2 zu Missverständnissen in Bezug auf die internationale Amtshilfe.

4.3.3 3. Abschnitt: Organisation und Personal (Art. 6–13)

Art. 7 Aufsichtsrat

1

Der Bundesrat wählt den Aufsichtsrat und bestimmt das Präsidium und das Vizepräsidium.

2

Der Aufsichtsrat besteht aus sieben bis neun fachkundigen Mitgliedern. Er wird für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Jedes Mitglied kann zwei Mal wiedergewählt werden.

3

Der Aufsichtsrat ist oberstes Organ der FINMA. Er hat folgende Aufgaben:

a. Er beschliesst die Strategie für die integrierte Finanzmarktaufsicht und berät die Geschäftslei-

tung in Grundsatzfragen;

b. Er erlässt gestützt auf die in Artikel 4 genannten Gesetze die der FINMA delegierten Verord-

nungsbestimmungen sowie die Weisungen und Rundschreiben;

c. Er überwacht die Aufsichtstätigkeit und den Gesetzesvollzug durch die Geschäftsleitung und die

Fachdepartemente;

d. Er erstattet dem Bundesrat zu Handen der Bundesversammlung den Tätigkeitsbericht;

e. Er wählt die Mitglieder der Geschäftsleitung und bestimmt deren Vorsitzende oder deren Vorsit-

zenden unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat;

f. Er erlässt das Organisationsreglement und die Richtlinien über die Informationstätigkeit;