Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/149: "Integrierte Finanzmarktaufsicht", I. Teilbericht der vom Bundesrat eingesetzten Expertenkommission · 27 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 16Fedlex · Ergebnisbericht

Bericht über die Vernehmlassungsergebnisse zum I. Teilbericht "Integrierte Finanzmarktaufsicht" EFD ____________________________________________________________________________________________________________

g. Er genehmigt den Voranschlag, den Jahresbericht und die Jahresrechnung;

h. Er beantragt dem Bundesrat die vom Bund zu erbringenden Abgeltungen.

4

Die Entschädigung des Aufsichtsrats wird vom Bundesrat festgelegt.

Die FDP, SBVg, CVP, SWX, Industrie-Holding, Economiesuisse, VSP, der VSKB, GE und AG vertreten im Sinne von "Checks and Balances" die Ansicht, dass schwerwiegende Entscheide wie der Bewilligungsentzug oder das Berufsverbot durch den Aufsichtsrat verfügt werden müssten.

Gemäss der SWX und dem VSKB sollte der Aufsichtsrat die Möglichkeit haben, auch operative Angelegenheiten an sich zu ziehen.

Ansonsten erachten die SBVg und die SWX die Kompetenzordnung als sachgerecht, da Anzahl und Komplexität der Einzelentscheidungen in vielfältigen Aufsichtsbereichen ein Milizorgan überfordern könnten.

Die Treuhand-Kammer, VHV und LU wünschen, dass die grundsätzliche Verfügungskompetenz beim Aufsichtsrat ist. Der Aufsichtsrat sollte gemäss der VHV Ausschüsse bilden können. Er ist mit erfahrenen Fachleuten und nach der VSP mit Personen zu besetzen, die zeitlich gut verfügbar sind.

Für die SP ist zu konkretisieren, dass die betroffenen Kundinnen und Kunden und Konsumentinnen und Konsumenten sowie die Versicherten im Aufsichtsrat Einsitz nehmen müssen. Für ZG sind alle zentralen Anspruchsgruppen bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrates zu berücksichtigen. Bei einer Integration der Kontrollstelle ist laut dem Forum dafür zu sorgen, dass die Anliegen der Selbstregulierungsorganisationen vertreten sind.

AG und JU beantragen, eine Unvereinbarkeitsregelung im Sinne von Artikel 23 Absatz 5 BankG aufzunehmen.

Die Economiesuisse und der VAS sind für eine strikte Gewaltenteilung zwischen Aufsichts-, Untersuchungs- und Beurteilungsinstanzen, wenn der FINMA Sanktionskompetenzen zufallen würden.

Die GSCGI ist der Ansicht, dass für die Wahl des Aufsichtsrates eine spezielle Wahlkommission zu bilden ist, die aus Vertretern der Exekutive und aus Experten der Branche besteht.

Die SNB neigt zu einem Modell mit einer starken Geschäftsleitung und einem Aufsichtsrat, der sich auf strategische Fragen sowie die Überwachung und Kontrolle der Geschäftsleitung beschränkt. Korrektiv zur starken Stellung der Geschäftsleitung sind die Rechenschaftspflicht der Geschäftsleitung sowie die Befugnis des Aufsichtsrats, die Geschäftsleitung zu wählen und abzuwählen, vorzusehen. Die SNB schlägt zudem bezüglich Unvereinbarkeits- und/oder Ausstandsbestimmungen vor, dass der Aufsichtsrat durch das Gesetz zum Erlass solcher Regeln verpflichtet werden muss. Die Wählbarkeitsvoraussetzungen für die Mitglieder des Aufsichtsrates könnten noch etwas schärfer gefasst werden,

z. B. im Sinne von Artikel 40 des neuen Nationalbankgesetzes.