Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/149: "Integrierte Finanzmarktaufsicht", I. Teilbericht der vom Bundesrat eingesetzten Expertenkommission · 27 Seiten

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Bericht über die Vernehmlassungsergebnisse zum I. Teilbericht "Integrierte Finanzmarktaufsicht" EFD ____________________________________________________________________________________________________________

Die Arbeitsgemeinschaft und EvB sind für einen Ausbau der internationalen Rechts- und Amtshilfe.

4.3.11 11. Abschnitt: Verfahren und Rechtsschutz (Art. 38–39)

Art. 39 Rechtsschutz

Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen der Bundes-

rechtspflege.

Für das BGer ist darauf zu achten, dass, wenn das FINMAG vor dem Aktivwerden des Bundesverwaltungsgerichts in Kraft treten würde, das BGer nicht zusätzlich belastet wird.

4.3.12 13. Abschnitt: Schlussbestimmungen (Art. 42–46)

Art. 42 Ausführungsbestimmungen

1

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2

Die FINMA erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz und zu den Gesetzen nach

Artikel 4 in Bereichen mit vorwiegend technischer Bedeutung oder geringer aufsichtsrechtlicher

Tragweite.

Gemäss der FDP darf der FINMA keine Verordnungskompetenz, das heisst kein Erlass generell-abstrakter Normen zugestanden werden.

JU schlägt vor, im Gesetzestext zu präziseren, dass der Bundesrat bestimmt, für welche Bereiche der Aufsichtsrat Ausführungsbestimmungen erlassen kann.

Art. 43 Differenzierung

Der Bundesrat und die FINMA tragen beim Erlass der Ausführungsbestimmungen dieses Gesetzes

und der Gesetze nach Artikel 4 den unterschiedlichen Geschäftstätigkeiten und Risiken der Institute

Rechnung.

Die SNB erachtet diese Bestimmung als so bedeutsam, dass sie keinesfalls in den Schlussbestimmungen zu verstecken ist.

4.4 Weitere Anliegen

4.4.1 Explizite Verankerung der Weisungsfreiheit der FINMA

Die SNB schlägt vor, eine eindeutige Regelung der Weisungsfreiheit, z. B. im Sinne von Artikel 6 des neuen Nationalbankgesetzes zu verankern.

4.4.2 Verantwortlichkeit der FINMA

Zudem wird von der SNB angeregt, die Frage der Verantwortlichkeit im FINMAG zu regeln, wobei eine Haftung sinnvollerweise auf Schäden begrenzt werden sollte, welche in Verletzung klarer aufsichtsrechtlicher Pflichten verursacht worden sind.