Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2003/149: "Integrierte Finanzmarktaufsicht", I. Teilbericht der vom Bundesrat eingesetzten Expertenkommission · 27 Seiten

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Bericht über die Vernehmlassungsergebnisse zum I. Teilbericht "Integrierte Finanzmarktaufsicht" EFD ____________________________________________________________________________________________________________

stellte Marktteilnehmer an. Gemäss der VSP ist auf die Koordination mit der Revision von Artikel 161 StGB zu achten.

JU erinnert daran, dass die im Rahmen der Selbstregulierung ausgesprochenen Sanktionen subsidiär zum Strafrecht sind.

4.1.5 Erhalt der Selbstregulierung

Die SWX und die Industrie-Holding sind bezüglich der Vorschläge im EBK-Sanktionenbericht der Auffassung, dass die Börse die ihr übertragenen Aufgaben im Rahmen der Selbstregulierung erfolgreich löst und dass das Modell der Selbstregulierung nicht geschwächt werden darf.

Die Integration der Kontrollstelle darf gemäss PolyReg und der GSGCI nicht dazu führen, dass die Übertragung von Aufsichtsaufgaben an Selbstregulierungsorganisationen in Frage gestellt wird.

4.1.6 Aufsicht über die unabhängigen Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter

Die EvB macht geltend, dass es dem Ruf des Finanzplatzes Schweiz nur förderlich ist, wenn der Parabankensektor derselben umfassenden Regulierung und Aufsicht wie der Bankensektor unterliegt.

Gemäss der Treuhand-Kammer ist die Möglichkeit zu schaffen, dass sich externe Vermögensverwalter der Aufsicht unterstellen können, sofern dies aus gesetzlichen Gründen notwendig ist. Damit könnte eine allfällige Benachteiligung schweizerischer Finanzintermediäre vermieden werden. Für den SFA ist auch nach dem Bericht der Expertenkommission Forstmoser zur Totalrevision des AFG offen, wie die Aufsicht über Asset Manager, die ausschliesslich ausländische Publikumsfonds verwalten, sinnvoll geregelt werden kann. In Zukunft wird die Verwaltung des Vermögens von allen in einem EU-Mitgliedland domizilierten und einer nationalen Aufsicht unterstehenden Organismen wie Anlagefonds oder Pensionskassen nur noch einem Asset Manager übertragen werden dürfen, der seinerseits einer adäquaten Aufsicht unterstellt ist. Es ist deshalb dringend, dass sich Asset-Management-Gesellschaften, die ihre Dienstleistungen grenzüberschreitend anbieten, einer international anerkannten Aufsicht unterstellen können. Die SBVg erläutert, dass die neue Dienstleistungsrichtlinie der EU eine Ausgliederung des Asset Managements für Anlagefonds aus den Banken an externe und unter Aufsicht stehende Vermögensverwalter vorsieht. Ohne Ausdehnung der Aufsicht über die unabhängigen Vermögensverwalter droht der Schweiz der Verlust des Asset-Management-Geschäfts für europäische Anlagefonds.

Der VAS weist darauf hin, dass auch eine Aufsicht über die unabhängigen Vermögensverwalter in die FINMA zu integrieren ist. Zudem ist dieses Vorhaben mit demjenigen der Totalrevision des AFG zu koordinieren. Für den VSV ist hingegen die Integration der Aufsicht über die unabhängigen Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter nicht um