Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/149: "Integrierte Finanzmarktaufsicht", I. Teilbericht der vom Bundesrat eingesetzten Expertenkommission · 27 Seiten
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Bericht über die Vernehmlassungsergebnisse zum I. Teilbericht "Integrierte Finanzmarktaufsicht" EFD ____________________________________________________________________________________________________________
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Die FINMA kann bestimmte Kategorien von Instituten oder einzelne Institute ganz oder für einzel-
ne Prüfbereiche von der Pflicht befreien, eine Prüfgesellschaft nach Absatz 1 zu beauftragen, so-
weit sie
a. selber prüft; oder
b. eine fachkundige und unabhängige Person oder eine andere Prüfgesellschaft mit der Prüfung
beauftragt.
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Wenn ein Institut eine interne Revision besitzt, so hat es deren Berichte der Prüfgesellschaft be-
ziehungsweise der fachkundigen und unabhängigen Person (Art. 27) oder der FINMA (Art. 23
Abs. 4 und 28) vorzulegen. Doppelspurigkeiten bei der Prüfung sind zu vermeiden.
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Die Kosten der Prüfung sind vom Institut zu tragen.
Der SVV vertritt die Auffassung, dass die Aufsicht von der Behörde in den Kernfunktionen selber wahrgenommen werden muss. Mit der Auslagerung in der vorgesehenen Form erfolgt eine Vermischung und Duplizierung der Aufgaben der Prüfgesellschaften. Die Kosten für die Gesellschaften werden einen nicht mehr vertretbaren Umfang zunehmen. Der SVV stimmt der Expertenkommission insofern zu, als dass der Beizug von Prüfgesellschaften und weiterer Dritter für bestimmte Aufgaben Sinn machen kann, v. a. für die mit der Revision des VAG vorgesehenen neuen Aufgaben. Jedoch wird ein gesetzlicher Vorzug des indirekten Aufsichtssystems als ungeeignet beurteilt. Es ist daher eine neutrale Formulierung vorzusehen, die der FINMA die Wahlmöglichkeit offen lässt, ob sie die Prüfungen selber durchführt oder ob Prüfgesellschaften oder weitere Personen zu beauftragen sind. Dies erfordert auch eine redaktionelle Anpassung von Artikel 28.
Die Treuhand-Kammer geht davon aus, dass sich die FINMA auf die aufsichtsrechtlichen Prüfungen beschränken wird. Infolgedessen ist immer ein Rechnungsprüfer zu bestimmen. Die fachkundige und unabhängige Person darf nur in Ausnahmefällen beauftragt werden und ist der Aufsicht der FINMA unterstellen. Der Kreis der auszuhändigenden Berichte an die fachkundige und unabhängige Person ist auf den Prüfungsgegenstand zu beschränken. Der FINMA ist das Recht einzuräumen, in jedem Fall in den Bericht der internen Revision Einsicht nehmen zu dürfen. Die Koordination der Prüfgesellschaften und der internen Revision ist zu regeln.
VS schlägt vor, eine Maximaldauer der Prüfungsmandate festzusetzen.
Für die SVP ist eine Obergrenze für den Stundenansatz im Gesetz festzusetzen und die Auskunftspflicht auf den Prüfungszeitraum zu beschränken.
Art. 24 Bewilligungspflicht und Aufsicht
1
Die Prüfgesellschaften unterstehen der direkten Beaufsichtigung durch die FINMA.
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Die FINMA erteilt der Prüfgesellschaft eine Bewilligung, wenn sie
a. angemessen organisiert ist;
b. die Anforderungen an die Unabhängigkeit erfüllt;
c. für die Haftungsrisiken aus ihrer Prüftätigkeit angemessen versichert ist;
d. über leitende Prüferinnen und Prüfer verfügt, die sich über ein ausreichendes Fachwissen aus-
weisen sowie einen guten Ruf geniessen und von der FINMA anerkannt sind.
ZH vertritt die Auffassung, dass der gute Ruf als Bewilligungsvoraussetzung zuwenig griffig ist.