Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/149: "Integrierte Finanzmarktaufsicht", I. Teilbericht der vom Bundesrat eingesetzten Expertenkommission · 27 Seiten
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Bericht über die Vernehmlassungsergebnisse zum I. Teilbericht "Integrierte Finanzmarktaufsicht" EFD ____________________________________________________________________________________________________________
stossen. LU und JU haben im Sinne einer Entlastung ein Interesse daran, dass diese Frage rasch einer Lösung zugeführt wird. Für ZG ist denkbar, dass die reinen Anlagestiftungen durch die FINMA beaufsichtigt werden könnten, da diese über die diesbezüglichen Spezialkenntnisse verfügt. Für die Arbeitsgemeinschaft wäre die Integration der Aufsicht über die berufliche Vorsorge in die FINMA prüfenswert.
Die Economiesuisse sowie der SVV lassen zu einer möglichen Variante, wonach die Aufsicht im Bereich des BVG voll und ganz dem BSV unterstellt werden soll, verlauten, dass kein Interesse daran besteht, die bereits heute vom BPV wahrgenommenen Aufsichtsaufgaben an ein anderes Amt zu übertragen. Die Aufsicht über das BVG-Geschäft der Versicherungen ist daher der FINMA zu unterstellen.
4.3 Zu den einzelnen Artikeln des FINMAG
4.3.1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen (Art. 1–3)
Art. 2 Rechtsform und Sitz
1
Die «Eidgenössische Finanzmarktaufsicht» (FINMA) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eige-
ner Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.
2
Die FINMA organisiert sich selber und führt eine eigene Rechnung.
SG, TG und BS können die Ausgliederung aus der Verwaltung nicht nachvollziehen. Unabhängigkeit und Durchsetzungskraft sind nach ihrem Dafürhalten bei einer Verwaltungseinheit eher grösser als bei einer externen Stelle. Mit der Ausgliederung ist zu befürchten, dass die politische Verantwortung der Behörden zu Unrecht reduziert wird. Gemäss TG ist einer der Hauptgründe für die Anstalt, die Entrichtung marktkonformer Löhne, nicht überzeugend. FR fragt sich, ob die weitgehende Autonomie, was die Finanzen und das Personal betrifft, im Einklang mit dem FHG ist.
ZH schlägt als Sitz der FINMA den Raum Zürich vor. AG wünscht, dass die Absicht des Bundes zu dezentralisieren, anlässlich der Schaffung der FINMA umgesetzt und AG beim Entscheid über den Sitz berücksichtigt wird.
Gemäss der SWX und VHV müsste der Sitz offen gelassen oder nach Möglichkeit die Schaffung von Niederlassungen vorgesehen werden. Die Marktaufsichtsbehörde sollte so nahe wie möglich am Markt sein.
Art. 3 Ziele der Finanzmarktaufsicht
Die FINMA setzt sich für das Ansehen des Finanzplatzes Schweiz und die Stabilität des schweize-
rischen Finanzsystems ein.
Gemäss der SBVg und Economiesuisse stellt die Stabilität des schweizerischen Finanzsystems keine primäre Zielsetzung der FINMA, sondern vornehmlich die Aufgabe der SNB dar. Sie schlagen zusammen mit der VHV stattdessen vor, die Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit des Finanzplatzes als Ziel zu verankern. Die SWX ist der Ansicht, dass sich die FINMA auch für die berechtigten Interessen des schweizerischen Finanzplatzes einzusetzen hat. Der Einsatz für die Stabilität des Finanzsystems ist im Gesetz genauer zu definieren. Laut VSKB, LU und der SP ist der Einsatz der FINMA vom Auftrag der SNB abzu-