Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2003/149: "Integrierte Finanzmarktaufsicht", I. Teilbericht der vom Bundesrat eingesetzten Expertenkommission · 27 Seiten
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Bericht über die Vernehmlassungsergebnisse zum I. Teilbericht "Integrierte Finanzmarktaufsicht" EFD ____________________________________________________________________________________________________________
Art. 8 Geschäftsleitung
1
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Geschäftsleitung steht dem Präsidialdepartement vor.
Die Mitglieder der Geschäftsleitung leiten die Fachdepartemente.
2
Die Geschäftsleitung ist das oberste vollziehende Organ. Sie setzt die Strategie der integrierten
Finanzmarktaufsicht um.
3
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie erlässt die Verfügungen;
b. Sie erarbeitet die Entscheidgrundlagen des Aufsichtsrats und berichtet ihm regelmässig, bei be-
sonderen Ereignissen ohne Verzug;
c. Sie erfüllt alle Aufgaben, die dieses Gesetz nicht einem anderen Organ zuweist.
4
Soweit nicht Verfügungen von grundsätzlichem Charakter und departementsübergreifender Be-
deutung betroffen sind, kann die Geschäftsleitung die Verfügungskompetenz an die Fachdeparte-
mente delegieren.
JU regt an, die Unabhängigkeit der Geschäftsleitung vom Aufsichtsrat stärker zu betonen, indem z. B. der Bundesrat allein für die Wahl der Mitglieder der Geschäftsleitung zuständig ist.
Der VAS ist für die periodische Wiederwahl des Direktionsvorsitzenden. Für den VSKB muss auch die Geschäftsleitung über genügend Praxiserfahrung verfügen.
Gemäss dem SVV sollen (und nicht "können") die Fachdepartemente Verfügungen von nicht grundsätzlichem Charakter und departementsübergreifendem Charakter erlassen. Die Economiesuisse ist für eine angemessene Delegation an die Fachdepartemente im Sinne der Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten einzelner Finanzintermediäre.
Art. 11 Personal
1
Die FINMA stellt ihr Personal öffentlich-rechtlich an.
2
Der Bundesrat erlässt das Personalstatut der FINMA. Er beachtet dabei die zur Aufgabenerfüllung
notwendige Autonomie der FINMA.
Für die SWX und VHV muss der Aufsichtsrat die Kompetenz zum Erlass der Regelung über die Arbeitsverhältnisse haben, die nicht öffentlich-rechtlicher Natur sein dürfen. Gemäss der FER wird die Notwendigkeit der flexibleren Lohngestaltung nachvollzogen, jedoch sollen die Angestellten der FINMA im Gegenzug nicht den grösseren Schutz des öffentlichen Personalrechts geniessen. Die SNB schlägt vor, dass die FINMA auch in Personalangelegenheiten autonom ist. Die Rekrutierung von geeignetem Fachpersonal hat bei der EBK in der Vergangenheit immer wieder Schwierigkeiten bereitet. NE wünscht, dass die FINMA das Personalstatut selber formuliert und dieses vom Bundesrat nur noch zu genehmigen ist. Für VS können durch die flexiblere Lohngestaltung Probleme bezüglich der Gleichbehandlung mit dem Personal des Bundes entstehen.
AG schlägt vor, die Angestellten der FINMA explizit dem VG zu unterstellen.
Gemäss der SVP geht es nicht an, die Bundesaufgaben stets zu erweitern und gleichzeitig zur Bewältigung der Aufgaben die Bundesverwaltung mit grosszügig dotierten Fachstellen weiter aufzublähen und ein eigenes Personalstatut zu erlassen, um so die offenbar zu wenig hohen Löhne des Bundespersonalgesetzes zu umgehen.