Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/19: 11. AHV-Revision (Leistungsrevision) · 23 Seiten

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mit der Vorruhestandsleistung gekoppelt ist - in dieser Form nicht. Er könnte den Vorschlag nur akzeptieren, wenn beim Vorbezug eine wesentlich breiter angelegte sozialverträgliche Abfederung vorgesehen würde.

Unter den anderen interessierten Organisationen stimmt der SBLV unter der Bedingung zu, dass die aufgeschobene Rente um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistungen erhöht wird. Dagegen wird der Vorbezug der Altersrente bei gleichzeitigem Anspruch auf eine Invalidenrente abgelehnt. Die Lösung erscheine wenig sinnvoll, sehr kompliziert und administrativ äusserst aufwändig. Der ASIP ist der Auffassung, dass unter strikter Einhaltung der versicherungstechnischen Kürzung im Falle eines AHV-Vorbezugs eine Harmonisierung der Altersgrenzen für den Vorbezug in der AHV und der beruflichen Vorsorge geprüft werden könnte.

9 Einführung einer Vorruhestandsleistung

9.1 Stellungnahme zum Vorentwurf

Ja Kantone: SO, SG, VS, GE,

Politische Parteien: LPS Behörden und verwandte Institutionen: SODK Spitzenverbände der Wirtschaft: FER, SBV

Interessierte Organisationen: Alliance F, Pro Senectute, SVS, Juristinnen Schweiz, schw. Blindenbund, SKGB, AGILE, SKOS, SBLV

Nein Kantone: ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, ZG, BL, SH, AR, AI, GR, AG,

TG, TI, NE, JU

Politische Parteien: SPS, SVP, EVP, Grüne, CSP, solidarités

Behörden und verwandte Institutionen: FinDK, EKF

Spitzenverbände der Wirtschaft: SGV, economiesuisse, SAV-UPS,

SGB, kvschweiz, Travail.Suisse

Interessierte Organisationen: SCST, SKF, SAV, VASOS, ASIP, KKAK,

VVAK, IVSK, EFS, Basler Armutskonferenz von unten, SVF, VAA, Studienkommission Altersvorsorge, centre patronal, SVV

Nur Nur Kantone: BS, VD

teilweise

einverstanden Politische Parteien: FDP, CVP

Behörden und verwandte Institutionen:---

Spitzenverbände der Wirtschaft: ---

Interessierte Organisationen: ---

9.2 Allgemeines

Von den Kantonen wird der Vorschlag mehrheitlich abgelehnt. Zwar wird durchaus anerkannt, dass die Sozialhilfe der Kantone und der Gemeinden in einem nicht quantifizier-