Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/19: 11. AHV-Revision (Leistungsrevision) · 23 Seiten
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men von ALV oder Sozialhilfe) die Zielsetzung der Vorruhestandsleistung detaillierter zu umschreiben. Für die LPS gilt es zu vermeiden, dass mit dem System Anreize für einen allgemeinen vorzeitigen Rückzug aus dem Erwerbsleben geschaffen werden. Die CVP schlägt daher ein weiteres Modell auf der Grundlage von Erwerbsjahren und Erziehungs- und Betreuungsgutschriften vor und wünscht präzisere Angaben zum Bezügerkreis.
Bei den Spitzenverbänden der Wirtschaft ist das Begünstigtensegment für kvschweiz zu eng. Auch viele Personen mit kleinen und mittleren Einkommen sähen sich mit den gleichen Problemen auf dem Arbeitsmarkt konfrontiert wie Personen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen. Für sie enthalte der Entwurf keine Lösung.
Bei den anderen interessierten Organisationen kritisieren die Juristinnen Schweiz die vorgesehene Benachteiligung von Ehepaaren, da das Partnereinkommen bei der Berechnung der Leistung mitberücksichtigt werde. Sie fordern (im Sinne einer Übergangslösung) ausserdem die Ausweitung der Vorruhestandsleistung auf Witwen über 50 Jahren, die keinen Anspruch auf die Witwenrente haben. Die SCST spricht sich für ein grundlegend anderes Modell aus und fordert einen Anspruch auf eine volle AHV-Altersrente ab 62 Jahren bei 40 Beitragsjahren.
9.5 Export
Bei den Kantonen überwiegt die Befürchtung, dass die Vorruhestandsleistung bei Ersatz der EWG Richtlinie 1408/711 durch die Richtlinie 883/042 auf mittlere Sicht exportiert werden müsste (SZ, ZG, OW, BE, LU, UR, BS, AI, ZH und TI). Für SO ist die Nichtexportierbarkeit der Vorruhestandsleistung Bedingung für eine Zustimmung zum Vorschlag.
Bei den politischen Parteien fordert die LPS flankierende Massnahmen, falls die Richtlinie der EU übernommen würde. Auch der SGV äussert Zweifel, dass es gelinge, den Export zu vermeiden. Sollte der Bundesrat an der Vorruhestandsleistung festhalten, müsse sie so ausgestaltet werden, dass der Export mit hoher Sicherheit vermieden werden könne. Andernfalls würden die Chancen der Vorlage in einer Volksabstimmung erheblich geschmälert. Für die Grünen ist die Nichtexportierbarkeit der Leistung gerade nicht akzeptabel.
Bei den Spitzenverbänden der Wirtschaft ist die Nichtexportierbarkeit der Leistung für den SGB und kvschweiz nicht akzeptabel, da Versicherte in harten und schlecht entlöhnten Berufen, die auf eine soziale Frühpensionierung angewiesen seien, oft Ausländer seien.
Bei den anderen interessierten Organisationen ist die Frage der Exportierbarkeit der Vorruhestandsleistung kontrovers: SBLV und die Pro Senectute verlangen, dass die Leistungen auf Personen mit Wohnsitz in der Schweiz beschränkt bleiben.
Die Auslandschweizer-Organisation spricht sich für die Exportierbarkeit der Vorruhestandsleistungen aus. Zweifel daran, ob der Export der Vorruhestandsleistung wirksam ausgeschlossen werden kann, äussern KKAK, VVAK und IVSK.
9.6 Befristung
In ihren Stellungnahmen kritisieren zahlreiche Kantone die Befristung der Vorruhestandsleistung. ZG und SZ halten es nicht für sinnvoll, für eine befristete Zeit ein zusätzliches Bedarfsleistungssystem einzuführen. Auch für NW geht die Kosten-Nutzen-Rechnung angesichts der zeitlichen Befristung nicht auf. Explizit abgelehnt wird die Befristung auch von BS,
GE und AR.
1 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. 2 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz).