Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/19: 11. AHV-Revision (Leistungsrevision) · 23 Seiten
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standsleistung. In der vorliegenden Form würde sie nicht verstanden. economiesuisse lehnt die Vorruhestandsleistung in der vorliegenden Form entschieden ab, weil das finanzpolitische Risiko als zu hoch bewertet wird. Der SGV ist der Auffassung, dass es angesichts der demografischen Entwicklung nicht angehen könne, 2,2 Milliarden Franken für Leistungsverbesserungen einzusetzen, wenn absehbar sei, dass die AHV in Bälde auf zusätzliche MwSt-Prozente angewiesen sei. Die demografische Entwicklung mache es wohl unumgänglich, das Rentenalter schrittweise zu erhöhen, weshalb die Vorruhestandsleistungen ein Signal in die falsche Richtung gäben.
Der SBV steht dagegen der Vorruhestandsleistung grundsätzlich positiv gegenüber, wenn er auch der Wiederaufnahme der Lösung, die in der 11. AHV-Revision vorgesehen war, den Vorzug geben würde. Der SGB lehnt die Vorruhestandsrente als ungenügend ab. Eine Regelung, die nur den Ärmsten zu Gute komme entspreche nicht dem Wunsch der Bevölkerung nach grosszügigeren Modellen. Die vorgeschlagene Lösung sei eine Entlastung von EL und Sozialhilfe an Stelle einer Lösung für Personen, die auf eine soziale Frühpensionierung der AHV angewiesen sind. Travail.Suisse verlangt ein Modell, das Personen mit tiefen oder mittleren Einkommen nicht mit einem versicherungstechnischen Abzug beim Rentenvorbezug bestraft und hält den Vorschlag des Bundesrates daher für ungenügend. Er fordert daher einen Finanzierungsrahmen von mindestens 800 Millionen Franken um einem grösseren Teil der älteren Arbeitnehmenden einen vorzeitigen Altersrücktritt zu ermöglichen. Auch kvschweiz verlangt eine grosszügigere Lösung, welche die vorzeitige Pensionierung für "Normalangestellte" erträglich gestaltet.
Die Ablehnung überwiegt auch in den Stellungnahmen der anderen interessierten Organisationen. Die VASOS fordert eine Regelung des flexiblen Rentenalters im Rahmen der AHV und nicht der EL. Der SVV lehnt die Vorruhestandsleistung mit Hinweis auf die demografische Entwicklung ab. Der EFS hält den befristeten Vorschlag für zu restriktiv und wegen der Eingliederung in die EL für problematisch. Er ist der Ansicht, dass dieser Bereich definitiv im Rahmen der 12. AHV-Revision gelöst werden sollte. Abgelehnt wird die vorgeschlagene Vorruhestandsregelung auch vom SKF und vom SVF. Der Vorschlag sei kein akzeptabler Ersatz für eine grundsätzliche Flexibilisierung der AHV. Ausserdem wird die Vermischung von EL und Renten als systemwidrig erachtet. Die SKGB fordert eine dauerhafte Lösung und an Stelle von Bedarfsleistungen einen Rentenvorbezug ab 62 Jahren ohne Kürzung für Personen mit kleinen Einkommen (z.B. unter 2000 Fr.). Die VAA fordert eine grosszügigere Frühpensionslösung für „Normalangestellte“. Die KKAK, die VVAK und die IVSK lehnen den Vorschlag ab und geben einer Lösung mit gewöhnlichen EL für alle Personen, die ab Alter 62 vom Rentenvorbezug Gebrauch machen, den Vorzug. Der ASIP und die Studienkommission Altersvorsorge geben einem System mit versicherungstechnischer Kürzung in der AHV und sozialpartnerschaftlichen Lösungen in der beruflichen Vorsorge den Vorzug, weshalb sie die Vorruhestandsleistungen ablehnt. Der SAV lehnt die Vorruhestandsleistung aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken ab. Unterstützt wird die vorgeschlagene Vorruhestandsleistung dagegen von der SKOS, der Alliance F, dem SBLV, den Juristinnen
Schweiz und Pro Senectute. Der SVS, der Schweiz. Blindenbund und AGILE sind trotz
gewissen Vorbehalten offen für die Lösung.
9.3 Regelung im Rahmen der EL und Finanzierung
Die Kantone lehnen die vorgeschlagene Regelung mehrheitlich ab. Sie anerkennen, dass sie durch die Vorruhestandsleistungen in einem gewissen Ausmass von der Sozialhilfe entlastet werden (SZ, NE), befürchten aber eine zusätzliche Belastung der Kantonsfinanzen im Bereich der EL (JU, BE, ZH, GE). SO stimmt der Vorruhestandsleistung denn auch nur unter der Bedingung zu, dass ein allfälliges Defizit nicht den Kantonen übertragen wird. NE unterstreicht in diesem Zusammenhang insbesondere die Befürchtung einer Zunahmen der individuellen Prämienverbilligungen und schlägt vor, im Rahmen der Revision Artikel 5 ATSV zu ändern und bei der Prüfung der grossen Härte nicht mehr auf die höchste, sondern die tiefste Prämie der Krankenversicherung abzustellen. BL ist generell der Ansicht, dass aufgrund der