Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/19: 11. AHV-Revision (Leistungsrevision) · 23 Seiten

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finanziellen Probleme der Sozialversicherungen auf die Einführung neuer Leistungselemente verzichtet werden sollte. Im Grundsatz spricht sich GE für eine Vorruhestandsleistung aus, ist aber vom Vorschlag einer neuen Leistungsart innerhalb der EL nicht überzeugt. Die Parallelität verschiedener Bedarfssysteme wird von JU und SZ abgelehnt, dies umso mehr, als im Rahmen der 10. AHV-Revision die EL als einziges Bedarfsleistungssystem festgeschrieben wurden.

Bei den politischen Parteien ist für die FDP eine Gesamtschau über die verschiedenen Verwendungszwecke der EL und deren finanzielle Auswirkungen im Rahmen der Diskussion über die Vorruhestandsleistung unerlässlich. Sie will Transfereffekte geklärt haben. Die SVP spricht sich grundsätzlich gegen die 400 Millionen Franken für die Vorruhestandsrente aus und betrachtet den Verpflichtungskredit als reine Notbremse, da das BSV selbst nicht daran glaube, dass der Kostenrahmen für die Vorruhestandsleistung eingehalten werden könne.

Bei den Spitzenverbänden der Wirtschaft wird gemäss SAV-UPS die Befürchtung geweckt, mit der Finanzierung durch Verpflichtungskredite zulasten des Bundesanteils an der AHV wolle sich der Bund seinen Verpflichtungen gegenüber der AHV entziehen. Verunsicherung schaffe die latente Gefahr des Leistungsexports. Schliesslich sei das Verhältnis zum Rentenvorbezug in Verbindung mit dem EL-Anspruch ungenügend definiert. Die parallele Führung eines zweiten Bedarfssystems verkompliziert nach economiesuisse das System unnötig. Ausserdem erhöhe das Versuchsprojekt die Anspruchshaltung gegenüber den Sozialversicherungen, weshalb bei einer Verlängerung der Kostenrahmen von 400 Millionen Franken nicht mehr ausreiche. Für den SGV besteht die Gefahr, dass die Vorruhestandsleistungen zu einem "Fass ohne Boden" werden, wenn mehr Versicherte als erwartet, die Leistung in Anspruch nehmen. Die Integration in das EL -System wird aus durchführungstechnischer Sicht als sehr problematisch erachtet. Der SGB ist mit dem Finanzierungsmodus für die Vorruhestandsleistung nicht einverstanden, da sie ausschliesslich durch die Frauen finanziert werde. Die Finanzierung der Vorruhestandsleistung über einen Verpflichtungskredit unter gleichzeitiger Reduktion des Bundesbeitrages ermögliche es dem Bund sich teilweise aus der Finanzierung der AHV zurückzuziehen und zum eigentlichen Nutzniesser der Erhöhung des Frauenrentenalters zu werden.

Bei den Behörden und verwandten Institutionen hält es die EKF angesichts der andauernden Sparmassnahmen nicht für realistisch, dass die Bundesversammlung den Verpflichtungskredit sprechen wird.

Bei den anderen interessierten Organisationen sprechen sich KKAK, die VVAK und IVSK gegen ein neues Bedarfssystem aus und bezweifeln, dass die zur Verfügung stehenden 400 Millionen Franken zur Finanzierung der Vorruhestandsleistung ausreichen. Auch das centre patronal ist der Ansicht, dass Vorruhestandsreglungen unter keinen Umständen im Rahmen der AHV vorgesehen werden dürfen, sondern sozialpartnerschaftlichen Absprachen in der beruflichen Vorsorge überlassen werden müssen.

9.4 Bezügerkreis

Die Kantone bemängeln, dass die Zielgruppe zu wenig genau bestimmt werden könne. LU vertritt die Auffassung, dass allenfalls eine Kombination von Alter und Aussteuerung sachlich begründet werden könne. NE ist der Ansicht, dass nicht der wirtschaftliche Bedarf, sondern eher die Erwerbsdauer oder die Beschwerlichkeit der Arbeit als Kriterium für eine Vorruhestandsleistung herangezogen werden soll. JU und TI geben einem generellen EL-Anspruch beim Rentenvorbezug ab 62 Jahren den Vorzug gegenüber der Vorruhestandsleistung. VD kritisiert ebenfalls, dass die Zielgruppe nicht klar definiert sei und nicht bewiesen werde, dass die Leistung den Erwartungen entspreche.

Soweit sich die politischen Parteien zur Zielgruppe äussern, handelt es sich um kritische Voten. Für die FDP ist das Anspruchskriterium "bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse" sehr vage. Es sei wünschbar, mit klareren Kriterien (z.B. Nachweis, dass Integrationsmassnah-