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Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 16 Seiten
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Art. 24 Information der zuständigen Behörden
1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung eine Feststellung, die für den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung von Bedeutung sein könnte, so muss sie oder er unverzüglich:
a. das BAG sowie die zuständige Kantonsärztin oder den zuständigen Kantonsarzt informieren;
b. alle notwendigen Massnahmen treffen.
2 Die Behörden nach Absatz 1 Buchstabe a sind über getroffene und geplante Massnahmen sowie über deren Ergebnis laufend zu informieren.
5. Abschnitt: Sicherstellung der Haftpflicht
Art. 25
1 Wer eine Xenotransplantation durchführt oder Organe, Gewebe oder Zellen für eine Xenotransplantation in Verkehr bringt, muss die Haftpflicht im Umfang von 20 Millionen Franken sicherstellen.
2 Die Sicherstellungspflicht kann erfüllt werden:
a. durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung bei einer zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz ermächtigten Versicherungseinrichtung;
b. durch die Leistung gleichwertiger Sicherheiten.
3 Der Bund sowie seine öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sind von der Sicherstellungspflicht befreit.
4 Die Person, welche die Haftpflicht sicherstellt, muss Beginn, Aussetzen und Ende der Sicherstellung dem BAG melden.
6. Abschnitt: Datenschutz
Art. 26
Für das Bearbeiten von Personendaten und die Datensicherheit gelten die Artikel 60 und 61 der Transplantationsverordnung vom ...8.
7. Abschnitt: Bewilligungsverfahren
Art. 27 Gesuch
1 Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung nach den Artikeln 3 und 12 ist beim BAG einzureichen.