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Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 16 Seiten

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Art. 24 Information der zuständigen Behörden

1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung eine Feststellung, die für den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung von Bedeutung sein könnte, so muss sie oder er unverzüglich:

a. das BAG sowie die zuständige Kantonsärztin oder den zuständigen Kantonsarzt informieren;

b. alle notwendigen Massnahmen treffen.

2 Die Behörden nach Absatz 1 Buchstabe a sind über getroffene und geplante Massnahmen sowie über deren Ergebnis laufend zu informieren.

5. Abschnitt: Sicherstellung der Haftpflicht

Art. 25

1 Wer eine Xenotransplantation durchführt oder Organe, Gewebe oder Zellen für eine Xenotransplantation in Verkehr bringt, muss die Haftpflicht im Umfang von 20 Millionen Franken sicherstellen.

2 Die Sicherstellungspflicht kann erfüllt werden:

a. durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung bei einer zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz ermächtigten Versicherungseinrichtung;

b. durch die Leistung gleichwertiger Sicherheiten.

3 Der Bund sowie seine öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sind von der Sicherstellungspflicht befreit.

4 Die Person, welche die Haftpflicht sicherstellt, muss Beginn, Aussetzen und Ende der Sicherstellung dem BAG melden.

6. Abschnitt: Datenschutz

Art. 26

Für das Bearbeiten von Personendaten und die Datensicherheit gelten die Artikel 60 und 61 der Transplantationsverordnung vom ...8.

7. Abschnitt: Bewilligungsverfahren

Art. 27 Gesuch

1 Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung nach den Artikeln 3 und 12 ist beim BAG einzureichen.

8 SR 810....