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Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 16 Seiten
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Art. 20 Kennzeichnung von gentechnisch veränderten tierischen Organen,
Geweben oder Zellen
Organe, Gewebe oder Zellen, die von gentechnisch veränderten Tieren stammen oder nach der Entnahme gentechnisch verändert wurden, daraus hergestellte Transplantatprodukte sowie gentechnisch veränderte Spendertiere müssen mit den Worten «gentechnisch verändert» oder «genetisch verändert» gekennzeichnet werden.
Art. 21 Biologische Proben
1 Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung muss die biologischen Proben für Untersuchungen nach den Artikeln 8–10 und 14–17 in genügender Menge entnehmen.
2 Sie oder er muss die entnommene Menge so bemessen, dass das BAG die Proben während ihrer Aufbewahrung nach Artikel 23 mindestens dreimal vollständig untersuchen kann.
3 Die Proben sind so aufzubereiten, dass sie langfristig aufbewahrt werden können.
Art. 22 Aufzeichnungen
Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung muss alle für den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung bedeutsamen Angaben und Vorgänge aufzeichnen, namentlich das Ergebnis:
a. der medizinischen Untersuchungen nach den Artikeln 8 und 14;
b. der Obduktion nach den Artikeln 10 und 15;
c. der diagnostischen und epidemiologischen Untersuchungen nach Artikel 9;
d. der Untersuchungen der tierischen Zelllinien nach Artikel 16;
e. der Überwachung des Gesundheitszustands der Tiere nach Artikel 17;
f. der Tests nach Artikel 18.
Art. 23 Aufbewahrung
1 Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung muss alle für den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung bedeutsamen Aufzeichnungen und biologischen Proben wie folgt aufbewahren:
a. auf unbestimmte Zeit im Fall von klinischen Versuchen;
b. während mindestens 20 Jahren nach dem Tod der Empfängerin oder des Empfängers im Fall von Standardbehandlungen.
2 Die Aufzeichnungen und biologischen Proben sind:
a. so zu beschriften und aufzubewahren, dass auf sie rasch zugegriffen werden kann und sie einander unverzüglich zugeordnet werden können;
b. dem BAG sowie der zuständigen Kantonsärztin oder dem zuständigen Kantonsarzt auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.