Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 13 Seiten
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schlägt vor, Art. 17f Abs. 3 zu streichen oder zu präzisieren, dass bei der Erteilung von
Funkkonzessionen mittels Auktion Art. 17e Abs. 3 und 4 (rechtliches Gehör und Begründung von ein Angebot ablehnenden Verfügungen) einzig für eine allenfalls vorangehende Vorselektion gelten.
Die SRG geht davon aus, dass die in Art. 13 genannten funktechnischen Netzbeschriebe den Anhängen der aktuellen Funkkonzessionen entsprechen. In Anwendung von Art. 107 Abs. 3 des Radio- und Fernsehgesetzes vom 24. März 2006 sollte die Gültigkeit der Konzession der SRG im Übrigen um fünf Jahre verlängert werden.
Für die SKIJ ist in Art. 36b Abs. 3 zu präzisieren, dass fest installierte störende Fernmeldeanlagen, für die eine Genehmigung des BAKOM besteht, nicht nur im genau bezeichneten Gefängnisareal, sondern vor allem in Anstaltsareal betrieben werden dürfen. Orange und Swisscom fordern, dass die Nutzungsbedingungen für mobile störende Fernmeldeanlagen (Art. 36b Abs. 4) genauer festgelegt werden.
5. Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV)
Zum Änderungsentwurf der FAV sind keine Bemerkungen eingegangen.
12/13 Anhörung zur Revision der Ausführungsbestimmungen zum FMG – Zusammenfassung der Ergebnisse