Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 13 Seiten

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Änderung der Preisbekanntgabeverordnung (Art. 104)

GLUE schlägt vor, dass die Kosten, die für mobile Anrufer zusätzlich zu den Mehrwertdienstekosten anfallen, ebenfalls bekannt gegeben werden sollten. SAVASS und Swisscom sind dagegen, dass die Kunden eines Mehrwertdiensteabonnements nach Bekanntgabe der zu erwartenden Kosten das Abonnement nochmals bestätigen sollen (Art. 11b Abs. 2 PBV, SR 942.211).

Andere Bestimmungen

Swisscom und der VSE haben noch zu den Art. 72 bis 76 (Inanspruchnahme und Mitbenutzung von Grund und Boden) Stellung genommen; COLT, der VSE und VTX zu den Bestimmungen betreffend die amtliche Fernmeldestatistik (Art. 92-100).

3. Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)

Zuteilung von Adressierungselementen

SWITCH fordert die Streichung des zweiten Satzes von Art. 4 Abs. 1, gemäss dem die Zuteilung ein Nutzungsrecht für den Inhaber begründet. Zumindest sollte in Art. 14f Abs. 3 die Anwendung dieser Bestimmung bei Domain-Namen ausgeschlossen werden.

Wirkung des Widerrufs

Nach Orange und Swisscom sollte der Widerruf eines Adressierungselements nur dann sofort in Kraft treten (Art. 12 Abs. 1), wenn der Inhaber das anwendbare Recht missachtet (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. b). In allen anderen Fällen soll weiterhin die aktuelle Regel gelten.

Domain-Namen

SWITCH schlägt vor, anstatt des neuen Art. 14f Abs. 6 (Rückerstattung der Jahresgebühr für die Verwaltung eines Domain-Namens bei einer Übertragung) eine Bestimmung einzuführen, gemäss der die Übertragung eines Domain-Namens vorzugsweise durch die Übernahme des bestehenden Vertrags oder allenfalls durch den Abschluss eines neuen Vertrags erfolgt. In ersterem Fall wäre eine Umsetzungsfrist von zwölf Monaten nötig. VTX hält die anteilsmässige Rückerstattung der

Jahresgebühr für übertrieben und bezeichnet es als Aufgabe der betroffenen Parteien, sich zu

einigen. Die ComCom schlägt vor zu präzisieren, dass die Überweisung des zu erstattenden Betrags an den neuen Inhaber nur dann möglich ist, wenn die betroffenen Parteien einverstanden sind.

SWITCH schlägt zudem Änderungen der Absätze 1, 2 und 4 von Art. 14f vor und verweist dabei insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts.

Die Bereitstellung des Vertrags zwischen dem BAKOM und der Registerbetreiberin für die

Öffentlichkeit gemäss Art. 14h Abs. 3 wird von SWITCH abgelehnt. SWITCH fordert dagegen die Möglichkeit, die zentrale Datenbank zu nutzen, um kritische Infrastrukturen proaktiv zu schützen oder andere Ziele von öffentlichem Interesse zu verfolgen.

10/13 Anhörung zur Revision der Ausführungsbestimmungen zum FMG – Zusammenfassung der Ergebnisse