Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 13 Seiten
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sinnvoll. Abs. 1 wollen COLT und Orange streichen; VTX, Swisscom und SAVASS schlagen eine Obergrenze von CHF 100 vor. Orange begrüsst die Obergrenze von Abs. 2. Zu Abs. 3 schlagen COLT, Swisscom und SAVASS eine Obergrenze von CHF 10 vor. Die Obergrenze von CHF 200 in Abs. 4 wollen SAVASS und Swisscom streichen. Alternativ dazu schlagen sie vor, den Betrag
heraufzusetzen. COLT, Orange und VTX wollen den Betrag ebenfalls erhöhen. Vorgeschlagen
werden CHF 400, 450, 500 und 620.
Orange schlägt betreffend die Sperrung des Zugangs zu Mehrwertdiensten (Art. 39) vor, Sperrsets für SMS und WAP sowie die Sperre aller Mehrwertdienste und die der erotischen und pornografischen Mehrwertdienste nicht voneinander zu unterscheiden. Sunrise, Verizon, COLT, Tele2, Swisscable,
asut, Cablecom, Orange und Swisscom wollen von Abs. 4 Kunden ausnehmen, denen die Anbieterin bereits aus anderen Gründen die Mehrwertdienste gesperrt hat. Verizon lehnt eine jährliche
Kundeninformation über die Sperrsets ab (Abs. 5). VTX schlägt vor, dass die Anbieterinnen nur noch einen Hinweis auf eine Internetseite des BAKOM machen sollten, auf der die Kundenrechte aufgeführt sind. Orange verlangt Übergangsfristen für Art. 39 Abs. 1 bis 3.
Mit voreingerichteten Sperrsets bei Minderjährigen (Art. 40) sind SKS, asut und Cablecom
einverstanden. Centre Patronal, SGV (Chambre VD), COLT, Verizon, Swisscom, SAVASS und
Orange weisen darauf hin, dass es den Anbieterinnen oft nicht möglich sei, herauszufinden, ob die Kunden oder Benutzer minderjährig sind. Orange verlangt eine Übergangsfrist.
Schlichtungsstelle (Art. 41-48)
Das KF, Ombudscom und die SKS unterstützen die Schaffung einer unabhängigen Schlichtungsstelle. Gemäss mehreren Teilnehmern (economiesuisse, SAVASS, SGB, sunrise, Swisscom, Tele2, Verizon, WEKO) sind die vorgesehenen Bestimmungen zu detailliert oder stehen sogar im Widerspruch zu den Regeln des zivilrechtlichen Verfahrens und wecken den Eindruck, die Schlichtungsstelle sei eher ein Schiedsgericht als eine Mediationsstelle.
Nach asut, Cablecom, COLT, Orange, sunrise, Swisscable und Verizon müsste die Schlichtungsstelle mit weiteren Aufgaben im Telekommunikationsbereich betraut werden können (Art. 41).
Was die Voraussetzungen für die Delegation der Schlichtungsaufgabe an Dritte betrifft (Art. 42 Abs. 2), bezeichnen Cablecom, Orange und Swisscable die Bestimmung betreffend die Einhaltung des anwendbaren Rechts (Bst. a) als überflüssig und zu streichen. Die gleichen Teilnehmer sowie das KF bestehen darauf, dass trotz Grundsatz der Transparenz (Bst. c) die Vertraulichkeit der Kunden- und Anbieterdaten garantiert werden muss. Orange und Swisscable möchten zudem nicht verlangen, dass die Beauftragte ihre Aufgabe effizient ausüben soll (Bst. b). Die ComCom schlägt vor, eine
Voraussetzung aufzunehmen, gemäss der die Beauftragte finanziell in der Lage sein muss, diese Aufgabe langfristig wahrzunehmen.
Cablecom, Orange und Swisscable möchten, dass die Schlichtungsaufgabe für eine Dauer von
mindestens 24 Monaten übertragen wird, gemäss KF für mindestens 36 Monate (Art. 42 Abs. 3).
Cablecom und Swisscable fügen noch Bemerkungen zu Art. 42 Abs. 5 und Orange zu Art. 42 Abs. 6 an.
Mehrere Teilnehmer äussern sich zu den Verfahrensgrundsätzen in Art. 43 (asut, Cablecom, COLT, Ombudscom, Orange, SAVASS, sunrise, Swisscable, Swisscom, Verizon). Sie schlagen insbesondere vor, dass die Parteien von der Schlichtungsstelle anzuhören sind und dass sie die von der anderen Partei eingereichten Unterlagen einsehen können (Abs. 1). Sie sind zudem der Ansicht, die Aufgabe der Schlichtungsstelle sollte sich darauf beschränken, eine einvernehmliche Lösung vorzuschlagen, welche die Parteien annehmen oder ablehnen können (Abs. 4). Das Verfahren endet damit mit der Annahme oder der Ablehnung des Vorschlags der Schlichtungsbehörde durch die Parteien (Abs. 5). Sunrise und Verizon halten die Genehmigung des Reglements durch das BAKOM für unnötig (Abs. 7), während Swisscom vorschlägt, dieses Reglement und seine Genehmigung in Art. 42 zu nennen.
5/13 Anhörung zur Revision der Ausführungsbestimmungen zum FMG – Zusammenfassung der Ergebnisse