Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 13 Seiten
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Während einige Anbieterinnen (COLT, Orange, sunrise, Verizon) der Meinung sind, dass die
vorgesehenen Änderungen des Basisangebots (Art. 51 Abs. 2) nicht mindestens drei, sondern sechs Monate im Voraus mitgeteilt werden sollten, schlägt Swisscom vor, die anderen Anbieterinnen (aber nicht das BAKOM) innert angemessener Frist zu informieren. Zudem erklärt sich Swisscom zwar bereit, die nötigen aktualisierten Informationen zu liefern, lehnt aber die allgemeine Pflicht ab, ihren Konkurrentinnen ein Informatiksystem zur Verfügung zu stellen, mit dem sie ihre Bestellungen online aufgeben und verwalten können (Art. 51 Abs. 3). Cablecom begrüsst hingegen diese Bestimmung; Konkurrentinnen von Swisscom (Cablecom, COLT, Orange, sunrise, Tele2, Verizon) verlangen die Klärung einiger Punkte. Die ComCom möchte ausserdem, dass Art. 51 Abs. 1 betreffend das
Basisangebot präzisiert wird; Swisscom will dagegen Art. 51 Abs. 4 streichen, bei dem es darum geht, wie die Berechnungsgrundlagen offengelegt werden müssen.
Die ComCom unterstützt die Bestimmungen zur Kollokation (Art. 54). Für economiesuisse, den SGB, Swisscom und Transfair/Travail.Suisse sind hingegen alle oder ein Teil der vorgesehenen
Bestimmungen gesetzeswidrig. Während für Cablecom und Swisscable die physische Kollokation überall, wo dies nötig ist, angeboten werden muss, vertritt VTX die Haltung, die offene Kollokation müsse überall verfügbar sein, und hebt die Wichtigkeit des unbegleiteten, kostenlosen Zugangs zu den Anlagen hervor. Die Gewerkschaft Kommunikation und Transfair/Travail.Suisse machen ihrerseits geltend, die offene Kollokation und der unbegleitete Zugang zu den Anlagen würden Sicherheitsprobleme aufwerfen. Swisscom ist dagegen, ebenso wie gegen die virtuelle Kollokation, die gemäss Tele2 immer parallel zur physischen Kollokation angeboten werden sollte. Während Orange und VTX die Rechte der an den Kollokationsstandorten anwesenden Anbieterinnen präzisieren möchten, lehnt Swisscom die in Art. 54 Abs. 2 Bst. c und d festgelegte Möglichkeit des Zusammenschaltens mit anderen Anbieterinnen und des Anbietens virtueller Kollokation für Dritte ab. COLT, sunrise und Verizon wünschen eine Präzisierung der Optimierung des vorhandenen Raums (Abs. 3) und der Freigabe zugeteilter, aber nicht genutzter Kollokationsfläche (Abs. 4). In letzterem Fall möchte
Swisscom, dass die Bedürfnisse der marktbeherrschenden Anbieterin ebenso berücksichtigt werden wie diejenigen der anderen Anbieterinnen.
Während es für Cablecom und Swisscable wichtig ist, den vollständig entbündelten Zugang zur Doppelader-Metallleitung (Art. 55) gegebenenfalls zwischen der Ortszentrale und den Gebäuden des Teilnehmers auf Ebene der Verteilerkästen zu ermöglichen, sind die SAB, der SGB, Swisscom und die Gewerkschaft Kommunikation der Ansicht, dieser könne nur auf Ebene der Hauptverteiler in den Ortszentralen gewährt werden. Für ComCom und economiesuisse muss die Entbündelung des Teilnehmeranschlusses in den Ortszentralen selbst dann möglich bleiben, wenn das Kupferkabel auf einem Abschnitt durch Glasfaser ersetzt wird. COLT, sunrise und Verizon halten fest, dass während mindestens drei Monaten nicht genutzte Kapazitäten sofort für Dritte freizugeben sind.
In Bezug auf den schnellen Bitstrom-Zugang (Art. 56) vertreten Cablecom und Swisscable die
Haltung, die im Entwurf vorgesehene Lösung erlaube Dritten, von Zugangsleistungen zu
kostenorientierten Preisen zu profitieren, ohne in ihre eigene Infrastruktur investieren zu müssen. Für die ComCom, die SAB und Swisscom wären genauere Angaben zur vom Gesetzgeber vorgesehenen Frist von vier Jahren wünschenswert. Damit nicht jegliche künftige Entwicklung verhindert wird,
schlagen COLT, sunrise, Tele2 und Verizon vor, Abs. 1 Bst. c (Spezifikationen des physischen Zugangs) neutral zu formulieren und nicht ausdrücklich auf den DSLAM (Access Multiplexer) zu verweisen. COLT, sunrise und Verizon fordern ausserdem, dass der schnelle Bitstrom-Zugang für jeden Anschluss verfügbar ist und die marktbeherrschende Anbieterin gegebenenfalls die nötigen Arbeiten vornehmen muss.
Tele2 schlägt vor, dass das Basisangebot betreffend die Verrechnung des Anschlusses (Art. 57) die Möglichkeit für die Kunden umfassen sollte, einen Festnetzanschluss direkt bei der Preselection-Anbieterin zu bestellen. Während COLT, sunrise und Verizon fordern, dass der von der
marktbeherrschenden Anbieterin verlangte Preis den branchenüblichen Ertrag zu Gunsten der
anfragenden Anbieterin berücksichtigt, möchte Swisscom, dass ihr ihre Rechnungsstellungskosten nach dem Grundsatz der kostenorientierten Preisgestaltung zurückerstattet werden. COLT, sunrise,
7/13 Anhörung zur Revision der Ausführungsbestimmungen zum FMG – Zusammenfassung der Ergebnisse