Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 13 Seiten
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Gemäss asut, Cablecom, COLT, KF, Ombudscom, Orange, sunrise, Swisscable, Swisscom und Verizon darf die Schlichtungsstelle nicht mit einer Streitsache befasst werden, wenn diese bereits Gegenstand eines Verfahrens vor einem ordentlichen Gericht oder einem Schiedsgericht ist; ein laufendes Schlichtungsverfahren sollte hinfällig werden, wenn eine der beiden Parteien ein solches Gericht anruft (Art. 44 Abs. 2). asut, Cablecom, COLT, Orange, sunrise, Swisscable und Verizon fordern zudem die Streichung von Art. 44 Abs. 3 (Stillstand der Verjährung eines zivilrechtlichen Verfahrens) und von Art. 44 Abs. 4 (Auftreten von Mitarbeitern der Schlichtungsstelle als Zeugen in anderen Verfahren).
Die Anbieterinnen Cablecom, COLT, Orange, sunrise, Swisscom und Verizon sowie asut und
Swisscable lehnen die Pflicht ab, alle von der Schlichtungsstelle verlangten Daten zu liefern, und schlagen vor, die Auskunftspflicht (Art. 45 Abs. 1 und 2) auf die Unterlagen zu beschränken, die für die Formulierung eines Schlichtungsvorschlags nötig sind, wobei Swisscom die Daten ausnimmt, die durch das Fernmeldegeheimnis geschützt sind. Wenn sensible Daten geliefert werden müssen, ist es für VTX wichtig, dass die Schlichtungsstelle keine Angestellten hat, die an die Anbieterinnen
gebunden sind. Gemäss SAVASS sollte die Schlichtungsstelle nicht auf missbräuchliche oder
offensichtlich unberechtigte Gesuche eintreten, während gemäss VTX die Anbieterin in einem solchen Fall berechtigt sein sollte, die Teilnahme am Verfahren zu verweigern und die Gebühren nicht
vorzuschiessen. Die Pflicht der Anbieterinnen, ihre Kundschaft beim Vertragsabschluss und danach mindestens einmal jährlich über die Existenz der Schlichtungsstelle zu informieren (Art. 45 Abs. 3), geht für Swisscom und VTX zu weit.
COLT, sunrise und Verizon wollen das Recht der Schlichtungsstelle, persönliche Daten zu bearbeiten (Art. 46 Abs. 1), auf die Daten beschränken, welche die Anbieterinnen zum Zweck der Erbringung von Fernmeldediensten erhoben oder erstellt haben. Während VTX davon ausgeht, dass die
Veröffentlichung der Entscheide der Schlichtungsstelle gemäss Art. 46 Abs. 4 gegen das
Geschäftsgeheimnis verstösst, schlagen Cablecom, KF, Orange und Swisscable vor zu präzisieren, dass die Entscheide nur in anonymisierter Form veröffentlicht werden dürfen. COLT, sunrise,
Swisscom und Verizon halten eine Veröffentlichung nicht für sinnvoll, da es sich nicht um echte Entscheide handelt. Die Schlichtungsstelle sollte nur die Ergebnisse der von ihr behandelten Fälle veröffentlichen dürfen.
Die ComCom schlägt vor, Art. 47 grundlegend zu überdenken, um die Schlichtungsstelle auf eine solide finanzielle Basis zu stellen. Dazu soll geprüft werden, ob die Unabhängigkeit dieser Stelle nicht eine finanzielle Beteiligung des Bundes erforderlich macht. VTX empfiehlt, einen Mindeststreitwert festzulegen, um zu verhindern, dass die Gebühren viel höher sind als dieser. Der VSE fordert eine Beschränkung der Verfahrensgebühr für die Kunden auf höchstens 100 Franken.
Für die ComCom geht das Recht der Schlichtungsstelle auf Zugang zu den Räumlichkeiten (Art. 48 Abs. 2) viel zu weit. Das BAKOM müsse die Tätigkeit der Beauftragten im Rahmen eines
Aufsichtsverfahrens kontrollieren können, ohne spezielle Zwangsmassnahmen nennen zu müssen.
Zugang zu den Einrichtungen und Diensten marktbeherrschender Anbieterinnen (Art. 49-71)
Ganz allgemein wünschen COLT, Orange, sunrise und Verizon, dass detaillierte Bestimmungen in Form von technischen und administrativen Vorschriften erlassen werden. Sie möchten zudem, ebenso wie Tele2, dass SLA (Service Level Agreements) abgeschlossen werden, welche die Festlegung branchenüblicher Bedingungen für jede Zugangsform garantieren. Gemäss VTX sollte der Begriff der Marktbeherrschung klar definiert werden. Was die Frist betrifft, während der die marktbeherrschende Anbieterin keine technische Änderung an ihren Zugangsleistungen vornehmen darf, nachdem die Bestellung aufgegeben wurde (Art. 54 Abs. 5, Art. 55 Abs. 2, Art. 56 Abs. 3, Art. 58 Abs. 4, Art. 59 Abs. 2 und Art. 60 Abs. 3), schlägt Swisscom vor, sie nicht wie vorgesehen auf zwölf Monate
festzusetzen, sondern von einer geeigneten Frist zu sprechen und gleichzeitig den Geltungsbereich der oben genannten Bestimmungen auf wesentliche Änderungen zu beschränken.
6/13 Anhörung zur Revision der Ausführungsbestimmungen zum FMG – Zusammenfassung der Ergebnisse