Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 13 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 3Fedlex · Ergebnisbericht

Grundversorgung (Art. 12-27)

Während der VSE vorschlägt, die Bestimmung zu streichen, gemäss der auf eine öffentliche

Ausschreibung verzichtet werden kann, wenn sie nicht unter Wettbewerbsbedingungen ablaufen kann (Art. 12 Abs. 1 und 5 Bst. b), möchte die WEKO die Fälle genauer definiert sehen, in denen diese Bedingungen nicht gegeben sind. Der SGB hält es für sinnvoll, die Grundversorgungskonzession derjenigen Bewerberin zu erteilen, die keine finanzielle Abgeltung verlangt (Art. 12 Abs. 3).

Der SBV (Bauernverband) hält eine besondere Regelung für Anschlüsse ausserhalb des

Siedlungsgebiets nicht für gerechtfertigt und schlägt die Streichung von Art. 18 vor. Für den VSE darf eine Person, die einen solchen Anschluss bestellt, nicht zur Übernahme eines Teils der Kosten verpflichtet werden, wenn das Erstellen oder Unterhalten des Anschlusses oder die Gewährleistung der Grundversorgung besonders aufwendig ist. In diesem Fall sollte nur der Leistungsumfang

reduziert werden können.

Der VSE ist der Meinung, die Gebühren für die Aktivierung oder Deaktivierung der Sperrung der abgehenden Verbindungen (Art. 20) sollten nicht höher sein als der monatliche Preis für den

Anschluss.

Der SZB wünscht eine Beteiligung der Behindertenorganisationen bei der Bezeichnung der Standorte der öffentlichen Sprechstellen (Art. 21 Abs. 2). Er verlangt auch eine Anpassung der Tele-

kommunikationsendgeräte an die Bedürfnisse der Behinderten, damit diese ungehindert Zugang zu den Fernmeldediensten haben.

Was die Finanzierung der Grundversorgung betrifft (Art. 26), sollten gemäss asut die Daten aus den Controllingsystemen, die von den Fernmeldedienstanbieterinnen verwendet werden, dem BAKOM genügen, um den für die Berechnung der Abgabe massgebenden Umsatz zu bestimmen. VTX

verlangt zudem die Präzisierung, dass bei den Mehrwertdiensten nur die erzielte Marge zum Umsatz gehört. Einige Teilnehmer (asut, COLT, Tele2, VTX) lehnen es ab, Fernmeldedienstanbieterinnen mit einem massgebenden jährlichen Umsatz von weniger als fünf Millionen Franken von der Abgabe zu befreien, und schlagen vor, entweder Art. 26 Abs. 6 aufzuheben oder diesen Betrag auf zwei Millionen Franken zu senken.

Weitere Bemerkungen machen sunrise zu Art. 13 (finanzielle Abgeltung), Swisscom und der SZB zu Art. 15 (Dienste der Grundversorgung), Swisscom zu Art. 16 (Anschluss), Swisscom und VTX zu Art. 23 (Preisobergrenzen) und der SZB zu Art. 24 (unbeglichene Rechnungen und Sicherheiten). Einige dieser Bestimmungen waren bereits Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens betreffend den Inhalt der Grundversorgung, das vom 22. Februar bis 31. Mai 2006 durchgeführt wurde und auf dessen Grundlage der Bundesrat am 13. September 2006 die FDV geändert hat.

Aus der Erbringung bestimmter Dienste abgeleitete Pflichten (Art. 28-33)

Die SPTK, der Feuerwehrverband und der IVR sind voll und ganz zufrieden mit den Bestimmungen zu den Notrufen (Art. 28). Für Abs. 7 schlagen sunrise, Tele2 und Verizon einen Schutzmechanismus vor, damit die Fernmeldedienstanbieterinnen nicht die Investitions- und Betriebskosten übernehmen müssen, die aus der Bereitstellung eines Dienstes zur Standortidentifikation von Notrufen zu Gunsten der Alarmzentralen entstehen. Swisscom argumentiert, dass alle Anbieterinnen von

Grundversorgungsdiensten die korrekte Leitweglenkung der Notrufe zu den zuständigen

Alarmzentralen sicherstellen und Letzteren einen Standortidentifikationsdienst anbieten müssen. Die daraus entstehenden Kosten, einschliesslich Investitions- und Betriebskosten, sollten gemäss

Swisscom nach dem Grundsatz der kostenorientierten Preisgestaltung (vgl. Art. 52) auf die

Anbieterinnen verteilt werden.

3/13 Anhörung zur Revision der Ausführungsbestimmungen zum FMG – Zusammenfassung der Ergebnisse