Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 13 Seiten
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Tele2, Verizon und VTX nehmen noch zur Frage Stellung, welche Anbieterin zur Verrechnung des Anschlusses berechtigt ist (Abs. 3).
Gemäss Swisscom betrifft die Interkonnektionspflicht, wie sie im Gesetz vorgesehen ist, nur den öffentlichen Telefondienst, und die Absätze 1 und 2 von Art. 58 können folglich zusammengefasst werden. VTX schlägt vor, die Pflicht zur Verrechnung der Mehrwertdienste ins Basisangebot
aufzunehmen. Aus Sicht von sunrise wäre es sinnvoll festzulegen, dass während mindestens drei Monaten nicht genutzte Kapazitäten sofort für Dritte freizugeben sind.
COLT und sunrise möchten Bestimmungen einführen, die verhindern, dass die marktbeherrschende Anbieterin verfügbare Kapazitäten bei den Kabelkanalisationen (Art. 60) den Konkurrentinnen vorenthält. Während Tele2 die Einführung eines Online-System begrüsst, das den Anbieterinnen die nötigen Informationen zur Verfügung stellt, und Orange und sunrise die verfügbaren Informationen ergänzen möchten, lehnt Swisscom ein solches System grundsätzlich ab. COLT, sunrise und Verizon möchten noch festhalten, dass während mindestens drei Monaten nicht genutzte Kapazitäten sofort für Dritte freizugeben sind.
Zu den Bestimmungen betreffend Zugangsverträge und -verfahren macht die SIK allgemeine
Bemerkungen. Cablecom, COLT, Orange, Swisscable und Verizon kommentieren Art. 62
(Vertraulichkeit der Informationen); COLT, Verizon und der VSE Art. 67 (Gesuch um Verfügung);
Swisscom Art. 68 (vorsorgliche Massnahmen); COLT, Orange, sunrise und Verizon Art. 70
(Schlichtungsverfahren); und COLT, sunrise, Swisscom, Verizon sowie die ComCom und die WEKO Art. 71 (Zugangsverfügung).
Zudem nahmen COLT, Orange, sunrise, Swisscom und Tele2 zu Art. 49 (Berechtigung) Stellung; Cablecom, COLT, die ComCom, Orange, sunrise, Swisscable, Swisscom, Tele2, Verizon und der VSE zu Art. 50 (Nichtdiskriminierung, besonders zur Frage der Berücksichtigung der Reserven der
marktbeherrschenden Anbieterin und der unmittelbaren Bedürfnisse ihrer Konkurrentinnen); Orange, Swisscom und der VSE zu Art. 52 (kostenorientierte Preisgestaltung); Swisscom zu Art. 53
(Schnittstellen); FKS, Orange, Swisscom, Tele2 und Verizon zu Art. 59 (Mietleitungen).
Fernmeldegeheimnis und Datenschutz (Art. 77-83)
Einige Teilnehmer (asut, SAVASS, sunrise) machen geltend, Art. 77 Abs. 4 sei eine Wiederholung von Art. 37 Abs. 2. Die meisten (asut, Cablecom, Orange, sunrise, Swisscable, Tele2) halten die Präzisierung für nötig, dass den Inhabern von Anschlüssen mit Vorbezahlung der Dienste die
Rechnungsdaten mündlich mitzuteilen sind. Orange und Swisscom schlagen zudem vor, dass solche Kunden die Rechnungsdaten nur innerhalb eines Monats verlangen können.
Mehrere Teilnehmer (asut, Cablecom, COLT, Orange, sunrise, Swisscable, Swisscom, Verizon) sind der Ansicht, dass die Fernmeldedienstanbieterinnen den Mehrwertdienstanbieterinnen nur diejenigen (verfügbaren) Daten mitteilen müssen, die für den Erhalt des geschuldeten Entgelts für die
Mehrwertdienste nötig sind (Art. 77 Abs. 5). Dies sowohl dann, wenn der Kunde nicht bezahlt, als auch dann, wenn er die Rechnung anficht (asut, Cablecom, COLT, Orange, sunrise, Swisscable,
Verizon). Orange fügt hinzu, dass die Fernmeldedienstanbieterin nur dann zur Mitteilung der Daten verpflichtet sein sollte, wenn die Mehrwertdienstanbieterin ihr die allenfalls bereits überwiesenen Beträge der angefochtenen Rechnung zurückerstattet. VTX verlangt die Präzisierung, dass der Konsum eines Mehrwertdienstes mit einem stillschweigenden Vertrag gleichgesetzt wird.
Orange schlägt vor, in Art. 77 Abs. 1 und 9 auf Abs. 4 zu verweisen; zudem soll in Art. 77 Abs. 2 Bst. a präzisiert werden, dass die Mitteilung der vollständigen Adressierungselemente der
angerufenen Anschlüsse an den Kunden durch die Fernmeldedienstanbieterin auch für die
Mehrwertdienste gilt.
8/13 Anhörung zur Revision der Ausführungsbestimmungen zum FMG – Zusammenfassung der Ergebnisse