Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 13 Seiten

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Während das KF, Orange und die SKS die in Art. 78 vorgeschlagenen Bestimmungen zur

Bekämpfung unlauterer Massenwerbung befürworten, wendet economiesuisse ein, dass die

Anbieterinnen von Fernmeldediensten weder direkt noch indirekt für den Inhalt der von ihnen

übermittelten Informationen verantwortlich gemacht werden können. asut, Cablecom, COLT, Orange, sunrise, Swisscable, Swisscom und Verizon würden die Pflicht der Fernmeldedienstanbieterinnen, ihre Kunden vor dem Versand von Massenwerbung zu schützen, lieber nur auf die Fälle beschränken, in denen erkennbar ist, dass es sich um unlautere Massenwerbung handelt. Gemäss Cablecom und Swisscable müssen die Anbieterinnen jegliche Massenwerbung löschen dürfen, ohne beurteilen zu müssen, ob diese unlauter ist oder nicht. Swisscom ergänzt, den Anbieterinnen seien nur die

Massnahmen aufzuerlegen, deren Kosten tragbar und verhältnismässig sind. Weitere Bemerkungen machten VTX zu Art. 78 Abs. 3, das KF und Orange zu Art. 78 Abs. 4 und asut, Cablecom, COLT, Orange, sunrise, Swisscable, Swisscom, Tele2 und Verizon zu Art. 78 Abs. 6.

Die Aufhebung der Pflicht zur Erbringung des Dienstes der Abweisung anonymer Anrufe (Art. 79)

wurde unterschiedlich gewertet: Das KF, Orange und Swisscom befürworten sie, das Centre Patronal und der SGV hingegen nicht. Das Gleiche gilt für Art. 79 Abs. 2, gemäss dem die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ihrer Kundschaft beim Vertragsabschluss ausdrücklich angeben müssen, dass sie die Möglichkeit haben, die Anzeige ihrer Rufnummer zu unterdrücken: Das KF ist dafür, die WEKO möchte diese Pflicht streichen, während die Anbieterinnen (COLT, Orange, sunrise, Verizon) sie lockern wollen.

Weitere Bemerkungen machten Egalité Handicap zu den Art. 77 ff., COLT und der SZB zu Art. 80 (Anzeige der Nummer des Angerufenen) und der SZB zu Art. 83 (Verzeichnisse).

Wichtige Landesinteressen (Art. 84-91)

Was die Leistungen in ausserordentlichen Lagen betrifft (Art. 84-88), erinnert die KSA an einige Grundsätze. Während Swisscom vorschlägt zu präzisieren, dass die Erbringung von Diensten der Grundversorgung (Art. 84 Abs. 1 Bst. a) sich auf den öffentlichen Telefondienst beschränkt, verlangen der Feuerwehrverband, die KomABC und Swissphone, dass die betroffenen Fernmeldedienst-

anbieterinnen verpflichtet werden, den Stellen, die ausserordentliche Lagen bewältigen müssen,

Funkrufdienste (Paging) anzubieten. Swisscom möchte weiter die Möglichkeit streichen, die Art. 84 Abs. 4 diesen Stellen gewährt: für die vom BAKOM bezeichneten Nummern die Standortidentifikation zu verlangen und Zugang zum Dienst der Standortidentifikation zu haben, der in Art. 28 Abs. 6

erwähnt wird. Swisscom möchte ausserdem ergänzen, dass die Dienstleistungen der Anbieterinnen von Fernmeldediensten nur dem Zweck dienen dürfen, Notlagen zu bewältigen.

Die KomABC und Swisscom schlagen vor, die Bestimmungen zur Einschränkung des Fernmeldeverkehrs (Art. 89 und 90) an die heute auf dem Mobilfunkmarkt verfügbaren Priorisierungs-

möglichkeiten anzupassen. Die SIK vermerkt ihrerseits, dass das UVEK und die Fernmeldedienstanbieterinnen die Priorisierung wenn nötig nicht nur sicherstellen können, sondern müssen.

In Bezug auf Art. 91 zur Sicherheit und Verfügbarkeit von Fernmeldeinfrastrukturen und -diensten sind mehrere Teilnehmer (asut, Orange, sunrise, Swisscom, Verizon) der Ansicht, die Pflicht zur Meldung von Störungen sollte in den technischen und administrativen Vorschriften des BAKOM präzisiert werden, besonders, was unter „welche eine relevante Anzahl Kundinnen und Kunden betreffen“ zu verstehen ist. COLT schlägt vor, die Störungen in der jährlichen Statistik zu erfassen. Swisscom möchte, dass die durch die Meldepflicht verursachten Zusatzkosten vom Bund getragen werden. Während asut, COLT, sunrise, Tele2 und Verizon der Meinung sind, die international

harmonisierten Normen sollten für obligatorisch erklärt werden, schlägt Swisscom vor, es den

Fernmeldedienstanbieterinnen zu überlassen, die Normen anzuwenden, die ihnen am besten

geeignet erscheinen. Legt der Bund höhere Anforderungen fest, soll er gemäss Swisscom die daraus entstehenden Zusatzkosten für die Anbieterinnen übernehmen. Weitere Bemerkungen zu Art. 91 machten die FKS, der VSE und die ComCom, die namentlich vorschlägt, eine Mindestdienstqualität für die Konsumenten festzulegen.

9/13 Anhörung zur Revision der Ausführungsbestimmungen zum FMG – Zusammenfassung der Ergebnisse