Vorlage FDV

Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 42 Seiten

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Verordnung über Fernmeldedienste AS ...

Art. 33 Mietleitungen

1 Sind die im Anhang des Beschlusses der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Juli 200322 umschriebenen Typen von Mietleitungen in einem bestimmten Gebiet trotz entsprechender Nachfrage nicht oder nur teilweise verfügbar, so verpflichtet die Eidgenössische Kommunikationskommission (Kommission) Anbieterinnen von Fernmeldediensten, solche Mietleitungen in ihrem Gebiet anzubieten. Sie richtet sich dabei nach der im Gebiet vorhandenen Infrastruktur und verpflichtet die geeignetste Anbieterin.

2 Ist ein bestimmtes Gebiet durch keine Anbieterin versorgt, so verpflichtet die Kommission die geeignetste Anbieterin mit der nächstgelegenen Infrastruktur.

3 Anbieterinnen, die zur Bereitstellung von Mietleitungen verpflichtet sind, rechnen diese getrennt von den übrigen Geschäftsbereichen ab. Die Tarife müssen kostenorientiert festgesetzt werden (Art. 21b FMG). Das Kostenrechnungssystem richtet sich nach den Grundsätzen für die Zugangsdienstleistungen.

4Die Tarife und Lieferbedingungen sind dem Bundesamt mitzuteilen. Sie können nach Artikel 13 FMG vom Bundesamt veröffentlicht werden.

5Das Bundesamt legt die technischen Vorschriften für Schnittstellen und Dienstequalität fest.

5. Kapitel: Mehrwertdienste

Art. 34 Ausnahmen

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für Mehrwertdienste, die über Nummern des Nummerierungsplans E.164 vom Typ 0800 (Gratisnummern) , 084x (Gebührenteilungsnummern) und 0878 (Persönliche Nummern) angeboten werden.

Art. 35 Erkennbarkeit von Mehrwertdiensten

1 Mehrwertdienste müssen für die Kundinnen und Kunden eindeutig erkennbar sein.

2 Für die Bereitstellung von Mehrwertdiensten über Adressierungselemente des Nummerierungsplans E.164 dürfen nur einzeln zugeteilte Nummern gemäss Artikel 24b ff. der Verordnung vom 6. Oktober 199723 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV), Kurznummern gemäss Artikel 29 bis 32 AEFV oder die in Artikel 54 Absatz 7 AEFV genannten Kurznummern verwendet werden.

3 Für die Bereitstellung von Mehrwertdiensten mittels SMS oder MMS dürfen nur Kurznummern gemäss Artikel 15a ff. AEFV verwendet werden.

4 Mehrwertdienste, die über andere als die in den Absätzen 2 und 3 genannten Adressierungselemente bereitgestellt werden, müssen von den Anbieterinnen von Fernmeldediensten ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden. Die Anforderung der ausdrücklichen Kennzeichnung gilt als erfüllt, wenn die Kundin

22Abl. L 186 vom 25.7.2003, S. 43

23 SR 784.104