Vorlage FDV

Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 42 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 17Fedlex · Vorlage

Verordnung über Fernmeldedienste AS ...

oder der Kunde bei der Inanspruchnahme des Dienstes eindeutig erkennen kann, dass es sich um einen Mehrwertdienst handelt. Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen sicher, dass Mehrwertdienste mit erotischen oder pornografischen Inhalten einer separaten, für die Kundinnen und Kunden klar erkennbaren Kategorie angehören.

Art. 36 Anbieterinnen von Mehrwertdiensten

1 Als Anbieterinnen von Mehrwertdiensten gelten:

a. Inhaberinnen und Inhaber von Nummern gemäss Artikel 34 Absätze 2 und 3, die für die Bereitstellung von Mehrwertdiensten verwendet werden;

b. Anbieterinnen von Fernmeldediensten, die ihren Kundinnen und Kunden gemäss Artikel 35 Absatz 4 bereitgestellte Mehrwertdienste in Rechnung stellen.

2 Die Anbieterinnen von Mehrwertdiensten müssen ihre Dienste von einem Sitz oder einer Niederlassung in der Schweiz aus anbieten.

Art. 37 Verrechnung von Mehrwertdiensten

1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen die für Mehrwertdienste in Rechnung gestellten Beträge in einer separaten Rubrik mit mindestens folgenden Informationen angeben:

a. das Adressierungselement, über das der Mehrwertdienst erbracht wird;

b. eine kurze Beschreibung des Mehrwertdienstes;

c. das Datum und die Zeit der Erbringung des Mehrwertdienstes;

d. gegebenenfalls die Verbindungsdauer;

e. das für den Mehrwertdienst geschuldete Entgelt.

2 Bei Anschlüssen mit Vorbezahlung der Dienste teilt die Anbieterin von Fernmeldediensten die in Absatz 1 genannten Angaben auf Verlangen kostenlos mit.

3 Sie muss auf der Rechnung klar angeben, wie man die Identität und die Adresse der Anbieterin des Mehrwertdienstes feststellen kann.

4 Bestreitet eine Kundin oder ein Kunde eine Rechnung betreffend Mehrwertdienste ganz oder teilweise, so ist die Anbieterin von Fernmeldediensten nicht berechtigt, den Anschluss zu sperren oder den Vertrag vor Beilegung der Streitigkeit zu kündigen.

Art. 38 Preisobergrenzen für Mehrwertdienste

1Bei Mehrwertdiensten dürfen Grund- oder Fixgebühren den Betrag von 40 Franken nicht übersteigen.

2Bei Mehrwertdiensten darf der Preis pro Minute nie den Betrag von 10 Franken übersteigen.