Beilage 7 (VZV)
Vernehmlassung 2005/97: Änderungen von verschiedenen Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 11 Seiten
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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VZV Beilage 7
Verhalten bei Unfällen; Kenntnis der nach Unfällen und ähnlichen Ereignissen zu treffenden Massnahmen, einschliesslich Notfallmassnahmen wie Evakuierung von Fahrgästen und Mitfahrern;
Vorsichtsmassregeln bei der Entfernung von Rädern und beim Radwechsel;
Vorschriften über Gewichte und Abmessungen von Fahrzeugen;
Besonderheiten der Behinderung der Sicht des Fahrzeugführers auf Grund der Bauart des Fahrzeugs;
Prinzipien der Bauweise sowie der richtigen Verwendung und Wartung von Reifen;
Prinzipien der verschiedenen Arten von Anhängerkupplungssystemen, deren Hauptbestandteile, Verbindung, Verwendung und tägliche Wartung;
Methoden zur Lokalisierung von Störungen am Motorfahrzeug;
Vorbeugende Wartung von Motorfahrzeugen und rechtzeitige Veranlassung von Reparaturen;
Prinzipien der Bauart und Funktionsweise folgender Aggregate und Systeme: Motor, Flüssigkeiten (z. B. Motoröl, Kühlmittel, Waschflüssigkeit, Schmier- und Frostschutzmittel), Treibstoffsystem, elektrische Anlage, Zündung, Kraftübertragung (Kupplung,
Schaltung usw.);
Prinzipien der verschiedenen Arten von Bremsanlagen und Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen (inkl. Vorschriften), deren Funktionsweise,
Hauptbestandteile, Anschlüsse, Bedienung und tägliche Wartung;
Verkehrsregeln, Signale und Markierungen, die die Verwendung von Fahrzeugen der Kategorien C und D sowie der Unterkategorien C1 und D1 regeln.
Erläuterungen:
Der Führerausweis der Kategorien C und D und der Unterkategorien C1 und D1 soll künftig nicht mehr ohne Weiteres zu berufsmässigen Fahrten berechtigen. Die Zusatztheorie nach Artikel 21 VZV kann daher auf jene Kenntnisse beschränkt werden, die zum nicht berufsmässigen Führen dieser Fahrzeuge notwendig sind (Fahrzeugtechnik, Verkehrssicherheit, Verhalten bei Unfällen). Formell werden die Bestimmungen zu den Kategorien C und D aufgehoben. Materiell sind sie in der neuen Zusatztheorie enthalten (heutige Ziff. 2.1 - 2.13, 2.18, 2.22) beziehungsweise werden in den Anhang der CZV transferiert (heutige Ziffern 2.14 -2.17 und 2.19 - 2.21).