Beilage 7 (VZV)
Vernehmlassung 2005/97: Änderungen von verschiedenen Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 11 Seiten
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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VZV Beilage 7
Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 116 Abs. 1-3 Art. 116 Abs. 1-3
1 Die Abnahme und Aberkennung des1 Die Aberkennung des Fahrzeugausweises und der Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder, das Kontrollschilder oder die Sicherstellung sind bei Verbot der Weiterverwendung des Fahrzeugs oder ausländischen Fahrzeugen zulässig, wenn sie sich die Sicherstellung sind bei ausländischen offensichtlich in einem nicht betriebssicheren und Fahrzeugen zulässig, wenn sie sich offensichtlich in den Verkehr gefährdenden Zustand befinden.
einem nicht betriebssicheren und den Verkehr
gefährdenden Zustand befinden.
2 Die Abnahme und Aberkennung ausländischer2 Die Aberkennung ausländischer
Fahrzeugausweise und Kontrollschilder ist auch bei Fahrzeugausweise und Kontrollschilder ist auch bei deren missbräuchlichen Verwendung zulässig. Art. deren missbräuchlichen Verwendung zulässig. Art. 60 Ziff. 4 Abs. 2 VVV bleibt vorbehalten. 60 Ziff. 4 Abs. 2 VVV bleibt vorbehalten.
3 Für das Verfahren gelten die Artikel 108, 110 und3 Für das Verfahren gelten die Artikel 108 und 110 113 dieser Verordnung und Artikel 221 Absätze 3 dieser Verordnung sowie Artikel 221 Absätze 3 und und 4 VTS. 4 VTS.
Erläuterungen:
Abs. 1 und 2: Die Befugnisse der Polizei (Abnahme, Sicherstellung) werden neu in die SKV geregelt.
Abs. 3: Der interne Verweis auf Art. 113 läuft infolge der Verschiebung von Art. 113 in die SKV ins Leere.
Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 123 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 Art. 123 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3
1 An die für den Strassenverkehr zuständige1 An die für den Strassenverkehr zuständige
Behörde des Kantons, in dem der Täter wohnt, Behörde des Kantons, in dem der Täter wohnt,
melden: melden:
a. die Polizei und Strafbehörden Verzeigungen a. die Strafbehörden Verzeigungen wegen
wegen Widerhandlungen gegen Widerhandlungen gegen
Strassenverkehrsvorschriften; Strassenverkehrsvorschriften;
3 Erhält die Polizei oder eine Strafbehörde Kenntnis3 Erhält eine Strafbehörde Kenntnis von Tatsachen, von Tatsachen, wie z.B. von schwerer Krankheit wie z.B. von schwerer Krankheit oder Süchten, die oder Süchten, die zur Verweigerung oder zum zur Verweigerung oder zum Entzug des Ausweises Entzug des Ausweises führen können, so führen können, so benachrichtigt sie die für den benachrichtigt sie die für den Strassenverkehr Strassenverkehr zuständige Behörde.
zuständige Behörde.
Erläuterungen:
Die Meldepflichten der Polizei werden in die SKV verschoben.
Geltender Text Änderungsvorschlag Ziff. 33 Verkehrskontrollen Ziff. 33 (Art. 130 - 142c)
Inhalt der Art. 130 - 142c vgl. direkt in der VZV Aufgehoben
Erläuterungen:
Der Inhalt der Unterabschnitte 331 "Kontrolle durch die Polizei" (Art. 130 - 134), 332 "Kontrolle durch die Zollämter" (Art. 136 und 137) und 333 "Feststellung der Fahrunfähigkeit" (Art. 138 - 142c) wird neu in der SKV geregelt. Der Inhalt der entsprechenden Bestimmungen ist zu diesem Zweck in die SKV verschoben worden, weshalb Abschnitt 33 in der VZV aufgehoben werden kann. Einzige Ausnahme bildet der Art. 135 "Tatbestandsaufnahme". Infolge des starken Bezugs zu Art. 56 VRV, welcher die Tatbestandsaufnahme bei Unfällen regelt, wird der Inhalt von Art. 135 VZV in diese Bestimmung eingebaut.