Beilage 7 (VZV)
Vernehmlassung 2005/97: Änderungen von verschiedenen Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 11 Seiten
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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VZV Beilage 7
B Jahre Monate B Jahre Monate B1 Jahre Monate B1 Jahre Monate C Jahre Monate C Jahre Monate
C1 Jahre Monate C1 Jahre Monate F Jahre Monate
Trolleybus Jahre Monate Trolleybus Jahre Monate
Erläuterungen:
Da die Spezialkategorie F nicht mehr zum Führen von Personenwagen berechtigt, kann sie hier gestrichen werden.
Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 4 Abs. 6 Art. 4 Abs. 6
6 Soweit Absatz 5 das Führen von leeren Fahrzeu-6 Soweit Absatz 5 das Führen von leeren Fahrzeugen anderer Kategorien, Unterkategorien und Trol- gen anderer Kategorien, Unterkategorien und Trolleybussen erlaubt, dürfen Personen mitgeführt wer- leybussen erlaubt, dürfen Personen mitgeführt werden, die für die Feststellung von Mängeln, die Über- den, die für die Feststellung von Mängeln, die Überprüfung von Reparaturen sowie die Durchführung prüfung von Reparaturen sowie die Durchführung von amtlichen Fahrzeugprüfungen erforderlich sind. von amtlichen Fahrzeugprüfungen erforderlich sind.
Auf Übungsfahrten mit Fahrzeugen der Kategorie D oder der Unterkategorie D1, für die kein Lernfahrausweis erforderlich ist, dürfen die Begleitperson nach Artikel 15 Absatz 1 SVG, der Fahrlehrer, der Verkehrsexperte sowie weitere Fahrschüler mitfahren; der Fahrzeugführer hat eine Bestätigung über die Zulassung zur bevorstehenden Führerprüfung der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 mitzuführen.
Erläuterungen:
Wer den Führerausweis der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 erwerben will und bereits die Kategorie C besitzt, benötigt keinen Lernfahrausweis und führt somit auch keine Lernfahrten durch. Nach dem bisherigen Absatz 6 dürfen auf Übungsfahrten ("Lernfahrten" ohne Lernfahrausweis) nur die dort aufgeführten Personen mitgeführt werden. Mit der Ergänzung von Absatz 6 wird klargestellt, dass auf Übungsfahrten auch Begleitpersonen, Fahrlehrer, Verkehrsexperten sowie weitere Fahrschüler mitgeführt werden dürfen, sofern der Fahrer oder die Fahrerin eine Bestätigung über die Zulassung zur bevorstehenden Führerprüfung mitführt.
Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 6 Abs. 1 Bst. c Ziff.1 Art. 6 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1
1 Das Mindestalter zum Führen von1 Das Mindestalter zum Führen von
Motorfahrzeugen beträgt für: Motorfahrzeugen beträgt für:
c. die Unterkategorie A1 für: c. die Unterkategorie A1 für:
1. Fahrzeuge bis 50 cm3: 16 Jahre, 1. Fahrzeuge mit einem Hubraum bis 50 cm3 bei Fremdzündungsmotoren oder einer Nenn- beziehungsweise Dauerleistung bis 4 kW bei anderen Motoren: 16 Jahre,
Erläuterungen:
3 Der Führerausweis der Kategorie A1 berechtigt heute 16-Jährige nur zum Führen von Fahrzeugen bis 50 cm , schliesst also beispielsweise Elektromotorräder aus. Diese Lücke soll durch die Aufnahme einer Leistungsbeschränkung geschlossen werden.