Beilage 7 (VZV)
Vernehmlassung 2005/97: Änderungen von verschiedenen Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 11 Seiten
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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VZV Beilage 7
Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 49 Abs. 6 (neu)
6 Erfüllt der Gesuchsteller zwar die Voraussetzungen von Absatz 5 Buchstabe a, wird aber festgestellt, dass der ausländische Fahrlehrerausweis nicht gestützt auf eine gleichwertige Ausbildung oder Prüfung erteilt worden ist, hat die zuständige Prüfungskommission zu entscheiden, in welchen Fachgruppen oder Teilen davon er sich nachqualifizieren muss. Unterscheiden sich die Ausbildungsinhalte wesentlich, kann der Gesuchsteller wählen, ob er einen Anpassungslehrgang, eine Ergänzungsprüfung oder die Fahrlehrerprüfung absolvieren will. Unterscheiden sich die Ausbildungsinhalte und der Prüfungsumfang oder nur der Prüfungsumfang wesentlich, kann der Gesuchsteller wählen, ob er eine Ergänzungsprüfung oder die Fahrlehrerprüfung absolvieren will. Unterscheiden sich die Ausbildungsinhalte oder der Prüfungsumfang nicht wesentlich, dauert aber die ausländische Ausbildung weniger als ein halbes Jahr, hat der Gesuchsteller nachzuweisen, dass er während mindestens eines Jahres als Fahrlehrer tätig war. Erläuterungen:
Die Richtlinie stellt als Ausgleichsmassnahmen den Anpassungslehrgang und die Ergänzungsprüfung zur Verfügung. Mit beiden wird festgestellt, ob der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin, die im Ausland bereits eine Berufsausbildung erhalten haben, fähig sind, sich ihrem neuen beruflichen Umfeld anzupassen.
Beim Anpassungslehrgang lässt sich der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin an einer Fahrlehrer-Berufsschule in jenen Fachgruppen3 ausbilden, die durch den ausländischen Ausbildungsnachweis nicht abgedeckt werden. Praktischer Fahrunterricht darf nur in Begleitung eines Inhabers oder einer Inhaberin des schweizerischen Fahrlehrerausweises erteilt werden. Der schweizerische Fahrlehrerausweis wird gestützt auf die Bescheinigung über den Besuch des Anpassungslehrganges ohne weitere Prüfung ausgestellt.
Die Ergänzungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin bereits über eine Berufsausbildung verfügt. Um den Prüfungsumfang festlegen zu können, ist festzustellen, welche Sachgebiete der in der Schweiz vorgeschriebenen Fahrlehrerausbildung durch den ausländischen Ausbildungsnachweis nicht abgedeckt werden. Diese Sachgebiete, die sowohl theoretische Kenntnisse als auch praktische Fähigkeiten umfassen können, werden ergänzend geprüft.
Die Anpassungslehrgänge und Ergänzungsprüfungen sind in der Schweiz noch nicht geregelt.
Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 49 Abs. 7 (neu)
7 Wenn der Herkunftsstaat für die Erteilung des Fahrlehrerausweises entweder keine Ausbildung oder keine Prüfung verlangt, muss der Gesuchsteller die Fahrlehrerprüfung absolvieren. Für die Zulassung zur Prüfung gilt Absatz 4. Erläuterungen:
In diesen Fällen wird der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin behandelt wie eine Person aus einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist.
3
Die Ausbildung zum Fahrlehrer befindet sich im Umbruch. Mit dem neuen Berufsbild „Fahrlehrer/Fahrlehrerin“ werden die Fachgruppen durch Module ersetzt. Da der Inkrafttretenszeitpunkt aber noch nicht feststeht, wird hier der Begriff „Fachgruppe“ verwendet.