Beilage 7 (VZV)

Vernehmlassung 2005/97: Änderungen von verschiedenen Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 11 Seiten

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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VZV Beilage 7

Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 24c Bst. e Art. 24c Bst. e (neu)

e. der Befähigungsnachweis für berufsmässige Transporte nach der CZV7, unter Angabe der Kategorie oder Unterkategorie, mit welcher die Transporte ausgeführt werden dürfen und des Datums, bis zu dem die Transporte ausgeführt werden dürfen.

Erläuterungen:

Um zu gewährleisten, dass die Berechtigung zum berufsmässigen Güter- oder Personentransport ohne Aufwand kontrolliert werden kann, soll sie auf dem Führerausweis visualisiert werden. Wir schlagen vor, den in der Europäischen Union harmonisierten Code 95 "Inhaber eines Befähigungsnachweises, der die Weiterbildungspflicht nach der Chauffeurzulassungsverordnung vom … bis zum ….. erfüllt" zu verwenden. Ziffer 41 der Weisungen vom 5. Dezember 2005 betreffend Ausstellung des Führerausweises im Kreditkartenformat muss entsprechend ergänzt werden. Ausserdem sind das automatisierte Fahrberechtigungsregister (FABER) und die kantonalen Applikationen anzupassen.

Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 55 Abs. 3 Art. 55 Abs. 3

3 Als Fahrschule gilt auch die Erteilung von3 Als Fahrschule gilt auch die Erteilung von

Unterricht mit Hilfe von Simulatoren. Die Ausbildung Unterricht mit Hilfe von Simulatoren. Die Ausbildung mit Simulatoren bedarf für jedes System einer mit Simulatoren bedarf für jedes System einer gesonderten Bewilligung. Diese wird vom ASTRA gesonderten Bewilligung. Diese wird von der erteilt, wenn die mit Hilfsmitteln, wie Filmen u. a., kantonalen Behörde erteilt, wenn die mit Hilfsmitteln, vermittelte Ausbildung auf das schweizerische wie Filmen u. a., vermittelte Ausbildung auf das Strassenverkehrsrecht zugeschnitten ist und der schweizerische Strassenverkehrsrecht

Unterricht eine Förderung des Fahrschülers bewirkt. zugeschnitten ist und der Unterricht eine Förderung

des Fahrschülers bewirkt.

Erläuterungen:

Nach der Chauffeurzulassungsverordnung kann ein Teil der Aus- und Weiterbildung in Fahrsimulatoren absolviert werden. Nach Artikel 55 Absatz 3 VZV ist der Einsatz von Fahrsimulatoren bewilligungspflichtig. Damit der Bund nicht zu stark in den kantonalen Vollzug eingreift, sollen künftig die Kantone über die Bewilligung entscheiden.

Geltender Text Änderungsvorschlag Anhang 10 Mindestausbildung für Führer von Last- und Aufgehoben Gesellschaftswagen

Inhalt vgl. direkt in der VZV

Erläuterungen:

Anhang 10 wird durch den Anhang der Chauffeurzulassungsverordnung ersetzt (vgl. Erläuterungen zu den Artikeln 6 und 8 und die Beilage 2).

Geltender Text Änderungsvorschlag Anhang 11 Anhang 11 Nachweis der theoretischen Kenntnisse Nachweis der theoretischen Kenntnisse Ziffer II 2 Prüfung der Zusatztheorie (Art. 21) Ziffer II 2 Prüfung der Zusatztheorie (Art. 21)

Inhalt vgl. direkt in der VZV

Gemeinsame Bestimmungen für die Unterkatego- Kategorien C und D sowie Unterkategorien C1 und rien C1 und D1 D1

Geltungsbereich der Arbeits- und Ruhezeitverordnung inkl. Benützung des Fahrtschreibers bei Transporten, für die ein solcher vorgesehen ist;

Generelle Vorschriften über den Transport von Gütern und Personen;

7 SR….