Beilage 7 (VZV)

Vernehmlassung 2005/97: Änderungen von verschiedenen Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 11 Seiten

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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VZV Beilage 7

Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 17 Abs. 7 Art. 17 Abs. 7

7 Die Anmeldebestätigung berechtigt die Inhaber des Führerausweises der Spezialkategorie G zum Durchführen von Lernfahrten mit Traktoren oder Motorkarren, die eine Höchstgeschwindigkeit von

40 km/h aufweisen. Das Führen von Ausnahmefahrzeugen ist nicht gestattet. Die anerkannten Veranstalter von Traktorfahrkursen nach Artikel 4 Absatz 3 dürfen die Anmeldung frühestens zwei Monate vor dem Kursbesuch bestätigen. Erläuterungen:

Viele Landwirtschaftsbetriebe verfügen heute über keinerlei 30er-Traktoren mehr. Wer den Traktorfahrkurs absolvieren will, kann aber am Kurstag selber mit einem 40er-Traktor anreisen. Mit der Zweimonatsfrist wird die Möglichkeit geschaffen, sich bereits vorher mit dem 40er-Traktor vertraut zu machen.

Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 49 Abs. 5 (neu)

5 Den Inhabern gültiger Fahrlehrerausweise aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist der schweizerische Fahrlehrerausweis prüfungsfrei zu erteilen, wenn: a. sie die Voraussetzungen von Absatz 4 erfüllen; und b. die zuständige Prüfungskommission feststellt, dass die Anforderungen des Herkunftsstaates an den Inhalt und die Dauer der Ausbildung sowie an den Umfang der Fahrlehrerprüfung die entsprechenden schweizerischen Anforderungen nicht wesentlich unterschreiten; und c. sie ausreichende Kenntnisse einer schweizerischen Landessprache besitzen. Erläuterungen:

Nach der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise1 müssen Berufsdiplome von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenseitig anerkannt werden, sofern hinsichtlich dem Inhalt und der Dauer der Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede

2 ins Landesrecht übernombestehen. Die Schweiz hat den Inhalt dieser Richtlinie mit dem Freizügigkeitsabkommen

men. Dem widerspricht Artikel 49 Absatz 4 der Verkehrszulassungsverordnung, wonach die Inhaber und Inhaberinnen von ausländischen Fahrlehrerausweisen die Fahrlehrerprüfung nach schweizerischem Recht absolvieren müssen,

wenn sie ihren Beruf hier ausüben wollen. Da Staatsvertragsrecht dem Landesrecht vorgeht, muss dieser Widerspruch aufgelöst werden.

Da die Prüfungskommissionen die Berufsschulen überwachen und somit über die Ausbildungen und Prüfungen informiert sein müssen, schlagen wir vor, dass sie entscheiden, ob die Ausbildungen und Prüfungen gleichwertig sind. Das ASTRA ist bei der Beschaffung der ausländischen Regelungen behilflich, wenn eine Prüfungskommission keinen Zugang zu diesen Vorschriften hat.

Wenn der Fahrlehrerausweis prüfungsfrei umgetauscht werden soll, muss zumindest gewährleistet sein, dass der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die erforderlichen Sprachkenntnisse besitzt. Hat die Behörde Zweifel, kann sie verlangen, dass ein Sprachtest absolviert wird.

1 http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31992L0051:DE:HTML

2

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681)