Beilage 7 (VZV)

Vernehmlassung 2005/97: Änderungen von verschiedenen Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 11 Seiten

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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VZV Beilage 7

Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 80 Abs. 1 Art. 80 Abs. 1

1 Als Auflagen im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 und 1 Als Auflagen werden eingetragen: Artikel 96 Ziffer 1 Absatz 3 SVG gelten: Erläuterungen

Der Verweis auf Artikel 10 Absatz 3 SVG ist durch die Aufhebung dieser Bestimmung (AS 2004 5053) obsolet geworden. Der Verweis auf Artikel 96 Ziffer 1 Absatz 3 SVG ist unnötig und kann weggelassen werden.

Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 88 Abs. 2

2 Die Prüfungsfahrzeuge dürfen nicht mit Aufgehoben aussergewöhnlichen Fahrhilfen versehen sein.

Erläuterungen:

Mit der fortschreitenden Autotechnik werden immer mehr Fahrzeuge mit Fahrhilfen versehen auf den Markt gebracht, so dass dieser Absatz in der Praxis bald nicht mehr einzuhalten sein wird. Ausserdem wird es zunehmend schwieriger, den Begriff "aussergewöhnliche Fahrhilfen" zu definieren. Wir schlagen deshalb vor, diesen Absatz zu streichen.

Geltender Text Änderungsvorschlag "Rauschgift" und "Medikamente" ersetzen durch: "Betäubungsmittel" und "Arzneimittel" - Anhang 4 Ziff. 5.2, 3. Lemma - Anhang 4 Ziff. 5.2, 3. Lemma - Anhang 6 Ziff. 1.3 - Anhang 6 Ziff. 1.3 - Anhang 7 Ziff. 11.5 und 21.3. - Anhang 7 Ziff. 11.5 und 21.3. Erläuterungen:

Die Begriffe "Rauschgift" und "Medikamente" werden in den erwähnten Anhängen durch die Begriffe "Betäubungsmittel" und "Arzneimittel" ersetzt. Damit korrespondiert die Terminologie in der Verordnung mit derjenigen des übergeordneten Strassenverkehrsgesetzes (SVG).

VII. b. VZV-Änderungen, die nur zusammen mit der Strassenverkehrskontrollverordnung (vgl. Beilage 1) in Kraft treten Geltender Text Änderungsvorschlag Ziff. 133 Abnahme der Ausweise durch die Ziff. 133 (Art. 38 - 39) Polizei Inhalt der Art. 38 und 39 vgl. direkt in der VZV Aufgehoben Erläuterungen:

Die Gründe (Art. 38) und das Verfahren (Art. 39) bei der Abnahme von Ausweisen bzw. der Verhinderung der Weiterfahrt durch die Polizei werden neu in der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) geregelt, weshalb Abschnitt 133 in der VZV aufgehoben werden kann.

Geltender Text Änderungsvorschlag Ziff. 253 Befugnisse der Polizei Ziff. 253 (Art. 111 - 113) Inhalt der Art. 111 - 113 vgl. direkt in der VZV Aufgehoben Erläuterungen:

Die Abnahme des Fahrzeugausweises (Art. 111), die Verhinderung der Weiterfahrt (Art. 112) und das Verfahren (Art. 113) werden neu in der SKV geregelt, weshalb Abschnitt 253 in der VZV aufgehoben werden kann.