Beilage 7 (VZV)

Vernehmlassung 2005/97: Änderungen von verschiedenen Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 11 Seiten

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Änderungsvorschläge (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen / VZV Beilage 7

3bisDie Mindestausbildung nach Anhang 10 Ziffer 1

Aufgehoben

ist bei einem von der Zulassungsbehörde aner-

kannten Kursveranstalter zu besuchen. Massge-

bend für die Dauer der Ausbildung ist das Erreichen

der Ausbildungsziele. Der praktische Fahrunterricht

für die Erreichung der Minimalziele ist durch einen

Fahrlehrer der Kategorie II zu erteilen.

Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 8 Art. 8

2 Vom Erfordernis der Fahrpraxis nach Absatz 1 ist2 Vom Erfordernis der Fahrpraxis nach Absatz 1 ist befreit, wer sich über den erfolgreichen Abschluss befreit, wer sich über den erfolgreichen Abschluss der Mindestausbildung nach Anhang 10 Ziffer 2 der Grundausbildung nach der CZV ausweisen kann ausweisen kann und: und:

a. während mindestens drei Monaten einen Motor- a. während mindestens drei Monaten einen Motor-

wagen der Kategorie C oder einen Trolleybus wagen der Kategorie C oder einen Trolleybus geführt hat; oder geführt hat; oder

b. während mindestens zwei Jahren regelmässig b. während mindestens zwei Jahren regelmässig

Motorwagen der Kategorie B geführt hat. Motorwagen der Kategorie B geführt hat.

2bis Die Mindestausbildung nach Anhang 10 Ziffer 2

Aufgehoben

ist bei einem von der Zulassungsbehörde aner-

kannten Kursveranstalter zu besuchen. Massge-

bend für die Dauer der Ausbildung ist das Erreichen

der Ausbildungsziele. Der praktische Fahrunterricht

für die Erreichung der Minimalziele ist durch einen

Fahrlehrer der Kategorie II zu erteilen, der Inhaber

eines Führerausweises der Kategorie D ist.

Erläuterungen zu den Artikeln 6 und 8:

Grundsätzliches

Nach Artikel 6 Absatz 3 kann bereits nach dem Abschluss einer gegenüber der Lastwagenführerlehre reduzierten Mindestausbildung (Anhang 10 Ziffer 1) der für den grenzüberschreitenden Güterverkehr notwendige Befähigungsnachweis ab dem vollendeten 18. Altersjahr abgegeben werden.

Nach Artikel 8 Absatz 2 können Personen auch ohne nachgewiesene Lastwagenfahrpraxis zur Führerprüfung der Kategorie D (Gesellschaftswagen) zugelassen werden, wenn sie die Mindestausbildung nach Anhang 10 Ziffer 2 abgeschlossen haben.

Die Vorschriften über die Mindestausbildung wurden im Rahmen der Umsetzung des Landverkehrsabkommens in die

5 zu erfüllen. Diese Richtlinie wird per VZV aufgenommen, um die Anforderungen der Richtlinie des Rates 76/914/EWG

10. September 2009 durch die Richtlinie 2003/59/EG6 aufgehoben. Die Richtlinie 2003/59/EG verpflichtet die

Mitgliedstaaten, für die berufsmässigen Führer und Führerinnen von Last- und Gesellschaftswagen eine Grundausbildung und eine Weiterbildung einzuführen. Sie soll in das schweizerische Recht übernommen werden (Chauffeurzulassungsverordnung, vgl. Beilage 2). Die Vorschriften über die Mindestausbildung können daher aufgehoben werden.

Artikel 6 Absatz 3

Wer die Lastwagenführer-Lehre mit dem Eidgenössischen Fähigkeitsausweis beendet, erhält den Befähigungsnachweis für den Gütertransport ohne Weiteres mit dem Lehrabschluss (frühestens ab 18 Jahren). Mit dem Befähigungsnachweis darf am grenzüberschreitenden Verkehr teilgenommen werden.

5 Richtlinie 76/914/EWG des Rates vom 16. Dezember 1976 über das Mindestniveau für Fahrer von

Transportfahrzeugen im Strassenverkehr

6 http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2003/l_226/l_22620030910de00040017.pdf