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Vernehmlassung 2006/100: Verordnung über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV) und von dieser Änderung betroffenen weiteren Verordnungen · 16 Seiten
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Beilage 2: Entwurf der neuen Fahrlehrerverordnung
5. Wiederholung der Prüfungen
5.1 Wer die Vorprüfung nach Ziffer II 2.1 - 2.4 nicht bestanden hat, kann sie am nächsten
Prüfungstermin wiederholen und kann sich, wenn er sie das zweite Mal nicht besteht, frühestens nach fünf Jahren wieder um den Fahrlehrerausweis nach neuem Recht bewerben. Wer die Vorprüfung nach Ziffer II 2.5 oder 2.6 nicht bestanden hat, kann sie innert 14 Tagen wiederholen; besteht er sie das zweite Mal nicht, so wird er am nächsten Prüfungstermin zu einer dritten Prüfung zugelassen und kann sich, wenn er auch diese nicht besteht, frühestens nach fünf Jahren wieder um den Fahrlehrerausweis nach neuem Recht bewerben.
5.2 Wer die Fahrlehrerprüfung nicht bestanden hat, wird frühestens nach Ablauf eines
halben Jahres nochmals zur Prüfung zugelassen. Besteht der Kandidat oder die Kandidatin auch die zweite Prüfung nicht, so wird er oder sie frühestens nach Ablauf eines weiteren halben Jahres und nach Absolvierung von Ergänzungskursen zu einer dritten und letzten Prüfung zugelassen.
5.3 Die zweite Fahrlehrerprüfung bezieht sich nur auf die Fachgruppen, in denen das
Ergebnis ungenügend war, die dritte dagegen auf alle Fächer der zweiten Prüfung.
6. Prüfungskommissionen
6.1 Die Kantone setzen kantonale oder interkantonale Prüfungskommissionen ein. Diese
müssen mehrheitlich aus Vertretern oder Vertreterinnen der Kantone sowie weiteren Fachleuten, namentlich Psychologen oder Psychologinnen, Pädagogen oder Pädagoginnen und Fahrlehrern oder Fahrlehrerinnen, zusammengesetzt sein.
6.2 Die Prüfungskommissionen führen die Vorprüfungen, die Fahrlehrer- und die Kon-
trollprüfungen durch.
6.3 Die Prüfungskommissionen sind zuständig für Kandidaten und Kandidatinnen sowie
Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen aus Kantonen und für Berufsschulen in Kantonen, die in der Prüfungskommission vertreten sind. Kandidaten und Kandidatinnen, die eine auswärtige Berufsschule besuchen, legen die Fahrlehrerprüfung stets vor der am Ort der Berufsschule tätigen Prüfungskommission ab; die Prüfungskommission, in der der Wohnsitzkanton des Kandidaten oder der Kandidatin vertreten ist, kann in diesem Fall ein Mitglied an die Prüfung abordnen.
6.4 Die Prüfungskommissionen überwachen die Berufsschulen.
7. Verfahren
Gegen Entscheide der Prüfungskommission über das Ergebnis der Vor-, Fahrlehrer- und Kontrollprüfungen ist die Beschwerde an die kantonale Behörde zulässig, die für die Erteilung des Fahrlehrerausweises zuständig ist (ist im Rahmen der Anpassung an die neue Bundesrechtspflege bereits beantragt).
II. Vorprüfung für Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen (Ziff. I 2.1 Bst. g)
1. Zweck
An der Vorprüfung wird das allgemeine Bildungsniveau, die geistige Beweglichkeit und die Ausbildungsfähigkeit des Bewerbers oder der Bewerberin festgestellt.