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Vernehmlassung 2006/100: Verordnung über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV) und von dieser Änderung betroffenen weiteren Verordnungen · 16 Seiten

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Beilage 2: Entwurf der neuen Fahrlehrerverordnung

k. als Aufsichtsbehörde gilt die Behörde, die nach kantonalem Recht für die Kontrolle der Fahrschulen und die Tätigkeiten und Einrichtungen der Fahrlehrer und der Fahrlehrerinnen zuständig ist;

l. als für den eidgenössischen Fachausweis "Fahrlehrer/Fahrlehrerin" verantwortliche Organisation der Arbeitswelt gelten Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung gemäss Berufsbildungsgesetz2;

m. als Ausbildungspraktika gelten die in den Modulen B7, A7 und C7 des Anhangs 1 beschriebenen Ausbildungen von Fahrschülern oder Fahrschülerinnen unter Aufsicht der Berufsschule.

2. Abschnitt: Fahrlehrerausweis

Art. 3 Erfordernis des Fahrlehrerausweises

1

Des Fahrlehrerausweises bedürfen Personen, die

a. offensichtlich Gelegenheiten zur Erteilung von Fahrunterricht suchen;

b. in einer Fahrschule als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen tätig sind;

c. zwei oder mehr Fahrschüler oder Fahrschülerinnen im Jahr ausbilden, zu denen sie keine nähere Beziehung haben;

d. in einem Betrieb mit der Ausbildung von Angestellten betraut sind, wenn der Fahrunterricht die ausschliessliche oder vorwiegende Tätigkeit im Betrieb darstellt.

2Der Fahrlehrerausweis ist nicht erforderlich für:

a. die Erteilung von Fahrunterricht in den Spezialkategorien G und M;

b. die Erteilung von Fahrunterricht im Rahmen des Ausbildungspraktikums zur Erlangung des Fachausweises "Fahrlehrer/Fahrlehrerin" und der Zusatzqualifikationen "Lastwagenfahrlehrer/in" und "Motorradfahrlehrer/in";

c. die Vermittlung der verkehrswichtigen Begriffe an Gehörlose, z.B. durch Gehörlosenlehrer, soweit sie den Gehörlosen oder die Gehörlose befähigt, dem späteren Fahrunterricht zu folgen;

d. die Fahrt zum Fahrlehrer, zur Fahrlehrerin oder zur praktischen Führerprüfung, auf der ein Fahrschüler oder eine Fahrschülerin von einem Vertreter oder einer Vertreterin des Fahrlehrers oder der Fahrlehrerin begleitet wird, sofern diese Person nur die Begleiterfunktion ausübt, ohne praktischen Fahrunterricht zu erteilen.

Art. 4 Erteilung des Fahrlehrerausweises

1

Der Fahrlehrerausweis wird vom Wohnsitzkanton erteilt.

2

Die Fahrlehrerausweise sind unbefristet und gelten für die ganze Schweiz.

3

Es werden folgende Kategorien von Fahrlehrerausweisen erteilt:

a. Kategorie A Motorfahrzeuge der Kategorie A und der Unterkatego-

rien A1;

b. Kategorie B Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Ka-

tegorien B und BE, der Unterkategorie B1 sowie zum

berufsmässigen Personentransport nach Artikel 25

VZV;

2 SR 412.10