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Vernehmlassung 2006/100: Verordnung über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV) und von dieser Änderung betroffenen weiteren Verordnungen · 16 Seiten

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Beilage 2: Entwurf der neuen Fahrlehrerverordnung

c. das geeignete Unterrichtslokal und -material vorhanden ist;

d. der Lehrplan und der gebotene Lehrstoff die vorgeschriebene Ausbildung gewährleisten.

3.2 Die Berufsschulen haben dafür zu sorgen, dass die Ausbildung die für Fahrlehrer

und Fahrlehrerinnen erforderlichen Kenntnisse und pädagogischen Fähigkeiten vermittelt. Sie haben für jeden Kandidaten und jede Kandidatin in jeder Fachgruppe aufgrund von schriftlichen Arbeiten oder Lehrproben eine Erfahrungsnote zu erteilen und sie mit den Unterlagen der Prüfungskommission zu übermitteln. Sie haben die Kandidaten und Kandidatinnen der am Ort der Berufsschule zuständigen Prüfungskommission zur Prüfung anzumelden.

3.3 Ergeben sich während der Ausbildung Zweifel an den erforderlichen Fähigkeiten des

Kandidaten oder der Kandidatin, so führt die Berufsschule eine Zwischenprüfung durch und lädt dazu einen Vertreter oder eine Vertreterin der Prüfungskommission aus dem Kanton ein, in dem der Kandidat oder die Kandidatin seinen bzw. ihren Wohnsitz hat. Besteht der Kandidat oder die Kandidatin diese Prüfung nicht, so beantragt die Berufsschule dem Wohnsitzkanton die Verweigerung des Fahrlehrerausweises.

3.4 Das ASTRA kann die Anerkennung der Berufsschule entziehen, wenn die Vorausset-

zungen zur Erteilung nicht mehr gegeben sind oder wenn die Schule während mehr als zwei Jahren keine Ausbildungskurse durchgeführt hat.

4. Fahrlehrerprüfungen

4.1 Nach Abschluss der Ausbildung haben die sich um den Fahrlehrerausweis der Kate-

gorien B, C und A Bewerbenden mündlich und schriftlich eine theoretische Prüfung in den in Ziffer III aufgeführten Fachgruppen zu bestehen. Ferner haben sie in der praktischen Prüfung probeweise theoretischen und praktischen Fahrunterricht zu erteilen und anschliessend den Fahrschüler oder die Fahrschülerin zu beurteilen.

4.2 Wer sich nach der Erlangung des Fahrlehrerausweises der Kategorie B um den Aus-

weis der Kategorie C oder A bewirbt, hat eine theoretische Prüfung in den Fächern nach Ziffer III.2 oder III.3 sowie eine praktische Fahrlehrerprüfung abzulegen. Zur Erlangung des Fahrlehrerausweises der Kategorie B, C oder A hat der Inhaber oder die Inhaberin der Kategorie III die Ausbildung in denjenigen Fachgruppen, die er oder sie für die bisherige Tätigkeit nicht benötigt hat, zu ergänzen und in diesen Fachgruppen eine Prüfung zu bestehen.

4.3 Bei der Beurteilung der Fahrlehrerprüfung sind die Erfahrungsnoten der Berufsschu-

len zu berücksichtigen.

4.4 Die Prüfungskommission hat dem Kandidaten oder der Kandidatin das Ergebnis der

Prüfung unter Angabe der Schlussnoten pro Fachgruppe, der Gesamtnote und, im Falle des Nichtbestehens, der Rechtsmittelbelehrung schriftlich zu eröffnen. Sie teilt das Ergebnis der Prüfung auch dem Wohnsitzkanton des Kandidaten oder der Kandidatin mit.