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Vernehmlassung 2006/100: Verordnung über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV) und von dieser Änderung betroffenen weiteren Verordnungen · 16 Seiten
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Beilage 2: Entwurf der neuen Fahrlehrerverordnung
Art. 25 Strafbestimmungen
1. Wer die Bestimmungen über die Arbeitszeit oder das Alkoholverbot missachtet,
die vorgeschriebenen Kontrollmittel nicht führt oder die Kontrollen hindert,
den vorgeschriebenen Meldepflichten (Art. 7 und 11) nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
die Fahrschulfahrzeuge nicht mit den vorgeschriebenen Vorrichtungen und Rückspiegeln ausrüsten lässt,
wird mit Busse bestraft.
2. Wer trotz Entzug des Fahrlehrerausweises Fahrunterricht erteilt oder Ausbildungspraktika begleitet,
wer trotz Entzug des Führerausweises Fahrschüler oder Fahrschülerinnen auf Lernfahrten oder Ausbildungspraktikanten oder -praktikantinnen begleitet, wird mit Busse bestraft.
3. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin, der seinen oder die ihren Meldepflichten nicht nachkommt,
der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin, der oder die eine nach dieser Verordnung strafbare Handlung eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin veranlasst oder nicht nach seinen oder ihren Möglichkeiten verhindert hat,
untersteht der gleichen Strafandrohung wie der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 26 Ausführungsbestimmungen
Das Bundesamt für Strassen kann für die Durchführung dieser Verordnung Weisungen erlassen und in besondern Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen bewilligen. Es trifft allgemeine Anordnungen in der Regel nach Rücksprache mit den Kantonen und der für den eidg. Fachausweis "Fahrlehrer/Fahrlehrerin" zuständigen Organisation der Arbeitswelt.
Art. 27 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom TT.MM.JJJJ
1Inhaber und Inhaberinnen der altrechtlichen Fahrlehrerausweise haben ihre Ausweise bis zum 31. Dezember 2008 in neue Ausweise umzutauschen. Dabei wird für die altrechtliche Kategorie I die neurechtliche Kategorie B, für die altrechtliche Kategorie II die neurechtliche Kategorie C und für die altrechtliche Kategorie IV die neurechtliche Kategorie A prüfungsfrei und ohne weitere Ausbildung erteilt. Vorhandene Beschränkungen (z.B. auf Erteilung von Fahrunterricht ohne Verkehrskundeunterricht) und Berechtigungen bleiben bestehen.
2Inhaber der altrechtlichen Kategorie III behalten ihre Berechtigung und sind von der Umtauschpflicht befreit. Der Wohnsitzkanton legt die Weiterbildungspflicht in Anlehnung an Artikel 20 im Einzelfall fest.
3Die Ausbildung nach bisherigem Recht kann noch bis 31. Dezember 2009 abgeschlossen werden. Wer die Ausbildung nach bisherigem Recht absolvieren will, muss bis zum 31. Dezember 2007 die Vorprüfung bestanden haben. Bewerber und Bewerberinnen, die keine Vorprüfung ablegen müssen, haben sich bis zu diesem Zeitpunkt bei der Zulassungsbehörde anzumelden.
4Für Personen, die die Ausbildung nach bisherigem Recht absolvieren wollen, gilt hinsichtlich Ausbildung und Prüfung Anhang 2 dieser Verordnung. Im Übrigen ist diese Verordnung - mit Ausnahme von Artikel 5 und 6 sowie Anhang 1 - anwendbar.