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Vernehmlassung 2006/100: Verordnung über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV) und von dieser Änderung betroffenen weiteren Verordnungen · 16 Seiten

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Beilage 2: Entwurf der neuen Fahrlehrerverordnung

regelkonform, sicher, partnerschaftlich, umweltbewusst und verantwortungsvoll im Strassenverkehr bewegen.

3. Zusatzqualifikation "Lastwagenfahrlehrer/in": erforderliche Kompetenzen für den Modulabschluss C

Modul C3 Rechtliche Grundlagen - Lernveranstaltungen planen und durchführen: Die Lernenden können eine Lernveranstaltung im Bereich Strassenverkehrsrecht, bezogen auf schwere Motorfahrzeuge und deren Anhänger, planen, durchführen und evaluieren.

Modul C4 Nutzfahrzeugtechnik, Fahrphysik und Ladung – Ausbildungsplanung: Die Lernenden sind fähig, auf der Basis theoretischer und praktischer Grundlagen der Nutzfahrzeugtechnik, Fahrphysik, Ladung und Ladungssicherung Ausbildungsabläufe zu planen und durchzuführen.

Modul C6 Verkehrssinnbildung und Verhalten im Verkehr – Ausbildungsplanung des praktischen Fahrunterrichts: Die Lernenden können sich unter Einbezug der aktuellen Verkehrsregeln und der Verkehrskunde sowie der Besonderheiten der schweren Fahrzeuge im Verkehr vorbildlich verhalten und stellen dadurch eine diesbezügliche Wirkung auf die Auszubildenden sicher. Sie sind fähig, Ausbildungssequenzen der praktischen Fahrausbildung entsprechend zu planen.

Modul C7 Ausbildungspraktikum: Die Lernenden sind in der Lage, unter Aufsicht der Berufsschule drei Fahrschüler oder Fahrschülerinnen vollumfänglich und prüfungsreif auszubilden.

Modul C8 Prüfung: Zusammenfassen der erworbenen Teilqualifikationen in eine umfassende Fahrlehrer/Fahrlehrerinnen-Kompetenz: Die Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen sind fähig, Fahrschüler und Fahrschülerinnen so auszubilden, dass sich diese mit schweren Motorwagen und deren Anhängern regelkonform, sicher, partnerschaftlich, umweltbewusst und verantwortungsvoll im Strassenverkehr bewegen.