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Vernehmlassung 2006/100: Verordnung über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV) und von dieser Änderung betroffenen weiteren Verordnungen · 16 Seiten

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Beilage 2: Entwurf der neuen Fahrlehrerverordnung

c. Kategorie C Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Ka-

tegorien C, D, CE und DE, der Unterkategorien C1,

D1, C1E und D1E sowie der Spezialkategorie F.

Art. 5 Anforderungen

1Der Fahrlehrerausweis der Kategorie B wird auf Gesuch hin Personen erteilt, die

a. einen gültigen eidgenössischen Fachausweis "Fahrlehrer/Fahrlehrerin" vorlegen;

b. seit mindestens drei Jahren im Besitz des unbefristeten Führerausweises der Kategorie B sind, während dieser Zeit Motorfahrzeuge geführt haben, ohne eine verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften begangen zu haben, und die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Artikel 25 VZV besitzen;

c. nach ihrem bisherigen Verhalten für eine einwandfreie Berufsausübung Gewähr bieten.

2Der Fahrlehrerausweis der Kategorie A wird Personen erteilt, die den Fahrlehrerausweis der Kategorie B besitzen und die die Zusatzqualifikation "Motorradfahrlehrer/in" (Modulabschluss A) im Rahmen des eidgenössischen Fachausweises "Fahrlehrer/Fahrlehrerin"

erworben haben.

3Der Fahrlehrerausweis der Kategorie C wird Personen erteilt, die den Fahrlehrerausweis der Kategorie B besitzen und die die Zusatzqualifikation "Lastwagenfahrlehrer/in" (Modulabschluss C) im Rahmen des eidgenössischen Fachausweises "Fahrlehrer/Fahrlehrerin" erworben haben.

Art. 6 Eidg. Fachausweis "Fahrlehrer/Fahrlehrerin" und Zusatzqualifikationen

1Die für den eidgenössischen Fachausweis "Fahrlehrer/Fahrlehrerin" verantwortliche Organisation der Arbeitswelt stellt sicher, dass die Lernenden in die Lage versetzt werden, einen qualitativ hoch stehenden Fahrunterricht zu erteilen. Dies gilt in besonderem Masse für die Ausbildungsteile, die Fahrschüler und Fahrschülerinnen zwingend bei einem Inhaber oder einer Inhaberin des Fahrlehrerausweises absolvieren müssen (Kurs über Verkehrskunde nach Art. 18 VZV; praktische Grundschulung für Motorrad-Fahrschülerinnen und -Fahrschüler nach Art. 19 VZV).

2Der eidgenössische Fachausweis "Fahrlehrer/Fahrlehrerin" wird nur Personen erteilt, die über die Kompetenzen nach Anhang 1 Ziffer 1 verfügen.

3Die Zusatzqualifikation "Motorradfahrlehrer/in" (Modulabschluss A) wird nur Personen erteilt, die über die Kompetenzen nach Anhang 1 Ziffer 2 verfügen.

4Die Zusatzqualifikation "Lastwagenfahrlehrer/in" (Modulabschluss C) wird nur Personen erteilt, die über die Kompetenzen nach Anhang 1 Ziffer 3 verfügen.

5Die Modul- und Anbieteridentifikationen sowie der Rahmenlehrplan der modularen Berufsausbildung zum eidgenössischen Fachausweis "Fahrlehrer/Fahrlehrerin", die als Grundlage für die Erteilung des Fahrlehrerausweises dienen, bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Strassen.

Art. 7 Meldepflichten

1Jede Tatsache, die den Ersatz des Fahrlehrerausweises erfordert, ist vom Fahrlehrer oder der Fahrlehrerin der Behörde innert 14 Tagen zu melden. Die erforderlichen Dokumente sind vorzulegen.

2Bei Wohnsitzverlegung ist die neue Adresse der zuständigen Behörde am neuen Wohnsitz innert 14 Tagen mitzuteilen. Bei einer Wohnsitzverlegung ins Ausland ist die bisherige Behörde zu informieren.