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Vernehmlassung 2006/100: Verordnung über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV) und von dieser Änderung betroffenen weiteren Verordnungen · 16 Seiten

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Beilage 2: Entwurf der neuen Fahrlehrerverordnung

4. Abschnitt Aufsicht, Massnahmen und Strafbestimmungen

Art. 21 Aufsicht

1

Die Kantone überwachen regelmässig die Tätigkeit der Fahrschulen sowie der Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen im praktischen und theoretischen Unterricht sowie die Einrichtungen durch Inspektionen.

2

Die Kantone beaufsichtigen die Erfüllung der Weiterbildungspflicht, die Veranstalter von Weiterbildungskursen sowie die Durchführung der Kurse.

3Die Kantone können diese Tätigkeiten an Dritte, insbesondere an die für den eidgenössischen Fachausweis "Fahrlehrer/Fahrlehrerin" zuständige Organisation der Arbeitswelt delegieren.

Art. 22 Kontrollprüfung

Wird an einer Inspektion festgestellt, dass die Ausbildung mangelhaft erteilt wird, kann die kantonale Behörde eine Kontrollprüfung des Fahrlehrers oder der Fahrlehrerin anordnen.

Art. 23 Massnahmen

1Erfüllt der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin die Weiterbildungspflicht nicht oder nur teilweise, so setzt die kantonale Behörde eine Nachfrist zum Nachholen der Weiterbildung fest und verfügt:

a. eine Verwarnung;

b. im Wiederholungsfall einen befristeten Entzug des Fahrlehrerausweises.

2

Beachtet ein Fahrlehrer oder eine Fahrlehrerin die Vorschriften über die Berufsausübung (Art. 8 - 20) oder zur Fahrausbildung nicht, so verfügt die kantonale Behörde:

a. in leichten Fällen eine Verwarnung;

b. in schweren Fällen einen befristeten Entzug des Fahrlehrerausweises.

3Der Fahrlehrerausweis ist für eine unbefristete Dauer zu entziehen, wenn:

a. der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin nicht mehr im Besitz der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Artikel 25 VZV ist oder die sichere Durchführung der Lernfahrten aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist; je nach Befund kann der Fahrlehrerausweis auf einzelne Kategorien oder auf die Erteilung von theoretischem Fahrunterricht beschränkt werden;

b. der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin seine oder ihre Stellung schwer missbraucht hat oder wenn aus charakterlichen Gründen seine oder ihre Lehrtätigkeit den Schülern und Schülerinnen nicht mehr zugemutet werden kann;

c. gestützt auf eine Inspektion festgestellt wird, dass die erteilte Ausbildung gravierende Mängel aufweist;

d. die nach Artikel 22 angeordnete Kontrollprüfung nicht bestanden wird;

e. die Frist zum Nachholen der Weiterbildung nach Artikel 23 Absatz 1 unbenutzt verstrichen ist.

4

Vor der Wiedererteilung des Fahrlehrerausweises prüft die Behörde, ob der Entzugsgrund weggefallen ist.

Art. 24 Wirkung des Führerausweisentzugs

Wird dem Fahrlehrer oder der Fahrlehrerin der Führerausweis entzogen, so darf er oder sie während der Entzugsdauer weder Fahrschüler oder Fahrschülerinnen auf Lernfahrten noch Ausbildungspraktikanten und -praktikantinnen begleiten.