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Vernehmlassung 2006/100: Verordnung über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV) und von dieser Änderung betroffenen weiteren Verordnungen · 16 Seiten

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Beilage 2: Entwurf der neuen Fahrlehrerverordnung

b. an ihrem Geschäftssitz während zweier Jahre die Ausbildungskarten, Wochenblätter und Gesamtarbeitszeitkontrollen aufbewahren.

2Zweigniederlassungen, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen selbständig einsetzen, bewahren diese Dokumente an ihrem Sitz auf. Sie sind der kantonalen Behörde auf Verlangen am Sitz der Fahrschule oder der Zweigniederlassung vorzulegen oder ihr einzusenden.

Art. 19 Alkoholverbot

Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen dürfen während der beruflichen Tätigkeit zu keiner Zeit eine Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille oder mehr aufweisen.

Art. 20 Weiterbildungspflicht

1Inhaber und Inhaberinnen des Fahrlehrerausweises der Kategorie B müssen sich ab Ausstellung des Fahrlehrerausweises kontinuierlich jeweils innert fünf Jahren während mindestens fünf Tagen in mindestens folgenden Gebieten weiterbilden:

a. psychologisch-pädagogische Aspekte des Fahrunterrichts;

b. Unterrichtsmethodik;

c. rechtliche und technische Kenntnisse;

d. Fahrtechnik;

e. Verkehrssinnbildung und Gefahrenlehre;

f. Umweltschonendes und energieeffizientes Fahren (neu).

2Inhaber und Inhaberinnen der Kategorien A und C haben sich je Kategorie während mindestens zusätzlichen zwei Tagen zu kategorienspezifischen Inhalten weiterzubilden.

3Die Bewilligung zur Durchführung von Weiterbildungskursen erteilt der Kanton im Einvernehmen mit der für den eidgenössischen Fachausweis "Fahrlehrer/Fahrlehrerin" zuständigen Organisation der Arbeitswelt.

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Den Fahrlehrern und den Fahrlehrerinnen ist von den Organisatoren eine Bestätigung über den Besuch jedes Weiterbildungskurses abzugeben. Diese Bestätigung darf nur Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen ausgestellt werden, die den ganzen Kurs besucht haben.