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Vernehmlassung 2006/100: Verordnung über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV) und von dieser Änderung betroffenen weiteren Verordnungen · 16 Seiten
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Beilage 2: Entwurf der neuen Fahrlehrerverordnung
Anhang 2
Ausbildung nach Übergangsrecht
I. Ausbildung
1. Anforderungen
1.1 Sich um den Fahrlehrerausweis bewerbende Personen haben bei der zuständigen
Behörde des Wohnsitzkantons vor der Zulassung zur Ausbildung ein Gesuch mit Lebenslauf und Angaben über die gewünschte Ausweiskategorie und die bisherige Ausbildung einzureichen. Dem Gesuch sind Berufszeugnisse beizulegen.
1.2 Sich bewerbende Personen werden zur Ausbildung zugelassen, wenn sie
a. das 22. Altersjahr vollendet haben;
b. sich über die bestandene Abschlussprüfung einer Berufslehre oder einer andern gleichwertigen Ausbildung ausweisen;
c. seit mindestens zwei Jahren im Besitz des schweizerischen Führerausweises sind und während dieser Zeit ein Motorfahrzeug geführt haben, ohne eine verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften begangen zu haben;
d. nach ihrem bisherigen Verhalten für eine einwandfreie Berufsausübung Gewähr bieten;
e. ein die verkehrspsychologische Eignung bestätigendes Gutachten beibringen;
f. die Vorprüfung nach Ziffer II bestanden haben.
1.3 Verkehrsexperten und Verkehrsexpertinnen, die sich um den Fahrlehrerausweis be-
werben, haben in der Ausbildung und Prüfung die Fächer nachzuholen, auf die sich die Verkehrsexperten-Prüfung nicht bezogen hat.
2. Ausbildung
2.1 Die sich bewerbenden Personen haben eine vom ASTRA anerkannte Berufsschule
zu besuchen. Sie können durch die Prüfungskommission nach Ziffer 6.1 nach Anhören des Wohnsitzkantons vom Schulbesuch befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie die erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise erworben haben.
2.2 Die Ausbildung muss den sich um den Fahrlehrerausweis der Kategorien B, C und A
Bewerbenden die für einen zweckmässigen Unterricht erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern nach Ziffer III vermitteln und sie befähigen, theoretischen und praktischen Fahrunterricht zu erteilen und die Leistungen der Schüler zu beurteilen.
2.3 Die sich um den Fahrlehrerausweis der Kategorien B, C und A Bewerbenden erteilen
im Rahmen des Lehrplanes übungshalber nach Anleitung und unter Aufsicht Fahrunterricht in der Berufsschule oder bei einem für die Berufsschule als Instruktor oder Instruktorin tätigen Fahrlehrer oder Fahrlehrerin. Sonstigen berufsmässigen Fahrunterricht (Art. 3) dürfen sie bis zur Erlangung des Fahrlehrerausweises nicht erteilen.
3. Berufsschulen
3.1 Die Berufsschulen für Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen bedürfen der Anerkennung
durch das ASTRA. Die Anerkennung wird erteilt, wenn
a. die Leitung für die einwandfreie Führung der Berufsschule und die sachkundige Überwachung des Unterrichts Gewähr bietet;
b. der Berufsschule für die einzelnen Fachgruppen geeignete Lehrkräfte zur Verfügung stehen;