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Vernehmlassung 2006/100: Verordnung über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV) und von dieser Änderung betroffenen weiteren Verordnungen · 16 Seiten

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Beilage 2: Entwurf der neuen Fahrlehrerverordnung

2. Fächer

Die Vorprüfung umfasst:

2.1 ein Prüfungsgespräch über allgemeine Fragen verschiedener Wissensgebiete (z. B.

Geographie, elementare Staats- und Wirtschaftskunde, aktuelle Probleme) unter Berücksichtigung der besonderen Interessengebiete des Bewerbers; es wird von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission, worunter einem Psychologen, einer Psychologin, einem Pädagogen oder einer Pädagogin, geleitet;

2.2 allgemeine Rechnungsaufgaben anhand praktischer Beispiele (schriftlich);

2.3 die Redaktion eines Schreibens;

2.4 einen Aufsatz nach freier Wahl des Bewerbers oder der Bewerberin aus drei gestell-

ten Themen;

2.5 eine praktische Führerprüfung:

a. für Bewerber und Bewerberinnen um den Fahrlehrerausweis der Kategorie B mit einem Motorwagen, der den Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge der Kategorie B entspricht und ausser dem Führersitz mindestens zwei Sitzplätze aufweist;

b. für Bewerber und Bewerberinnen um den Fahrlehrerausweis der Kategorie C mit einer aus einem Lastwagen und einem zwei- oder mehrachsigen Anhänger bestehenden Kombination; der Lastwagen muss nebst dem Führersitz zwei Sitzplätze aufweisen;

c. für Bewerber und Bewerberinnen um den Fahrlehrerausweis der Kategorie A mit einem zweirädrigen, zweiplätzigen Motorrad ohne Seitenwagen von mindestens 500 cm3 Hubraum und 180 kg Leergewicht.

2.6 eine theoretische Führerprüfung:

a. für Bewerber und Bewerberinnen um den Fahrlehrerausweis der Kategorien B und A entsprechend der theoretischen Führerprüfung der Kategorie B;

b. für Bewerber und Bewerberinnen um den Fahrlehrerausweis der Kategorie C entsprechend der theoretischen Führerprüfung der Kategorie C.

3. Besondere Bestimmung

3.1 Der Inhaber oder die Inhaberin des Fahrlehrerausweises der Kategorie B, III oder A,

der bzw. die sich um die Kategorie C bewirbt, hat vor der Ausbildung nur die praktische Führerprüfung nach Ziffer 2.5 Buchstabe b und die theoretische Führerprüfung nach Ziffer 2.6 Buchstabe b abzulegen.

3.2 Der Inhaber oder die Inhaberin des Fahrlehrerausweises der Kategorie B, C oder III,

der bzw. die sich um die Kategorie A bewirbt, hat vor der Ausbildung nur die praktische Führerprüfung nach Ziffer 2.5 Buchstabe c abzulegen.

III. Fachgruppen der theoretischen Fahrlehrer-Prüfungen (Ziff. I.2. und I.4.)

1 Für die Fahrlehrerausweis-Kategorien B, C und A

1. Fachgruppe: Psychologie

Verkehrspsychologie, Entwicklung der Persönlichkeit, Kommunikation.