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Vernehmlassung 2006/100: Verordnung über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV) und von dieser Änderung betroffenen weiteren Verordnungen · 16 Seiten
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Beilage 2: Entwurf der neuen Fahrlehrerverordnung
3. Abschnitt: Berufsausübung
Art. 8 Fahrschulen
Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat sowohl die Eröffnung einer Fahrschule als auch deren Aufgabe sowie den Ein- und Austritt von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen der zuständigen Behörde des Kantons zu melden, in dem der Sitz der Fahrschule liegt.
Art. 9 Fahrschulfahrzeuge
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Von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen im praktischen Fahrunterricht eingesetzte Fahrzeuge müssen den Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge (Anh. 12 Ziff. V VZV) genügen. In Fahrschulfahrzeugen der Kategorien B, C und D sowie der Unterkategorien C1 und D1, ausgenommen Ersatzfahrzeuge, müssen dem Fahrlehrer oder der Fahrlehrerin die selben fussbetätigten Vorrichtungen zur Verfügung stehen wie dem Fahrschüler oder der Fahrschülerin.
2Dies gilt nicht für den Fahrunterricht auf Fahrzeugen, die für körperlich behinderte Fahrschüler oder Fahrschülerinnen den Behinderungen angepasst und von der Zulassungsbehörde zum Verkehr zugelassenen worden sind. Eine für den Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin leicht erreichbare Stellbremse ist ausreichend.
3Fahrschulfahrzeuge müssen mit zusätzlichen Rückspiegeln ausgerüstet sein, die dem Fahrlehrer oder der Fahrlehrerin denselben Blickwinkel bieten wie dem Fahrschüler oder der Fahrschülerin. Davon ausgenommen sind Rampen- und Frontspiegel.
Art. 10 Unterrichtsmittel und -lokalitäten
1Für den theoretischen Unterricht muss der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin über ein geeignetes Unterrichtslokal sowie über das für die Ausbildung erforderliche Anschauungs- und Übungsmaterial verfügen.
2Als Fahrunterricht gilt auch die Erteilung von Unterricht mit Hilfe von Simulatoren. Die Ausbildung mit Simulatoren bedarf für jedes System einer gesonderten Bewilligung. Diese wird vom Bundesamt für Strassen erteilt, wenn das System mit dem schweizerischen Strassenverkehrsrecht im Einklang steht und es für die Vermittlung der Inhalte und die Erreichung der Ziele der Ausbildung geeignet ist.
Art. 11 Zweifel an der Eignung des Fahrschülers oder der Fahrschülerin
Treten während des Fahrunterrichts Zweifel an der Eignung des Fahrschülers oder der Fahrschülerin auf, so muss der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin dies der kantonalen Behörde melden.
Art. 12 Wöchentliche Höchstarbeitszeit
1Die wöchentliche berufliche Tätigkeit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beträgt höchstens 55 Stunden.
2Sie darf durch Überzeitarbeit um 4 Stunden überschritten werden. Bei vorübergehenden, ausserordentlichen Betriebsbedürfnissen (z.B. saisonale Schwankungen) sind je Woche 2 weitere Stunden an Überzeit zulässig. In einem Kalenderjahr dürfen jedoch insgesamt höchstens 208 Stunden an Überzeit geleistet werden.
Art. 13 Tägliche und wöchentliche maximal zulässige praktische Unterrichtszeit
1Die maximal zulässige praktische Unterrichtszeit (Art. 2 Bst. h) beträgt täglich elf und wöchentlich 45 Stunden.