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Vernehmlassung 2006/100: Verordnung über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV) und von dieser Änderung betroffenen weiteren Verordnungen · 16 Seiten
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Beilage 2: Entwurf der neuen Fahrlehrerverordnung
2Die tägliche und wöchentliche maximal zulässige praktische Unterrichtszeit darf auch bei Überzeitarbeit nicht überschritten werden.
Art. 14 Tägliche Ruhezeit
1Der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin hat zu jedem Zeitpunkt der beruflichen Tätigkeit die tägliche Ruhezeit einzuhalten.
2Die tägliche Ruhezeit beträgt mindestens 11 zusammenhängende Stunden in den jeweils vorangegangenen 24 Stunden.
3Die tägliche Ruhezeit darf dreimal je Woche auf wenigstens 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden.
4Die tägliche Ruhezeit darf innerhalb von 24 Stunden in höchstens drei Teile unterteilt werden, sofern:
a. einer der Zeitabschnitte mindestens 8 zusammenhängende Stunden beträgt;
b. kein Zeitabschnitt weniger als eine Stunde beträgt; und
c. die Ruhezeit insgesamt mindestens 12 Stunden beträgt.
Art. 15 Wöchentlicher Ruhetag
1Jede Woche hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin einen Ruhetag von mindestens 24 zusammenhängenden Stunden einzuhalten. Die tägliche Ruhezeit muss unmittelbar vorausgehen oder folgen.
2Selbständigerwerbende Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen haben innert zwei Wochen zwei Ruhetage von mindestens je 24 zusammenhängenden Stunden einzuhalten. Zwischen zwei Ruhetagen dürfen höchstens zwölf Tage mit beruflicher Tätigkeit liegen.
Art. 16 Kontrollmittel
1Zur Kontrolle der Einhaltung der Arbeits-, Unterrichts- und Ruhezeit dienen den Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen namentlich:
a. eine Ausbildungskarte zu jedem Fahrschüler und zu jeder Fahrschülerin, welche die erteilten theoretischen und praktischen Unterrichtsstunden nach Datum und Zeit, den Ausbildungsstand und die abgelegten Führerprüfungen enthält;
b. ein Wochenblatt, das über die pro Wochentag und pro Woche erteilten praktischen und bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen auch theoretischen Unterrichtsstunden nach Minuten Auskunft gibt.
2Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat eine Gesamtarbeitskontrolle zu führen.
Art. 17 Weitere Pflichten
1Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin muss dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Bestimmungen über die Arbeits-, Unterrichts- und Ruhezeit einhält, die Kontrollmittel vorschriftsgemäss führt und ihm oder ihr rechtzeitig abgibt.
2Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin muss dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin die Ausbildungskarten sowie die Wochenblätter zur Verfügung stellen.
Art. 18 Auskunftspflicht
1Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen sowie selbständig erwerbende Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen müssen:
a. der Aufsichtsbehörde alle Auskünfte erteilen, die für die Anwendung der Verordnung und für die Kontrolle erforderlich sind, und ihr den Zutritt zum Betrieb und die nötigen Abklärungen gestatten;