Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 46 Seiten
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teren werden die Grundsätze für die Beschreibungssprache von Geodatenmodellen geregelt.
2.1.2.4 4. Abschnitt: Darstellungsmodelle
Im 4. Abschnitt Darstellungsmodelle werden (analog zu den Regelungen für Geodatenmodelle) die Grundsätze für Darstellungsmodelle, d.h. die Präsentation von Geobasisdaten des Bundesrechts beschrieben.
2.1.2.5 5. Abschnitt: Nachführung, Historisierung
Im 5. Abschnitt Nachführung, Historisierung werden zwei Aspekte der Nachhaltigkeit von Geobasisdaten des Bundesrechts festgehalten. Einerseits sollen Geobasisdaten zu bestimmten Zeitpunkten aktualisiert werden (Nachführung). Dabei sollen allerdings frühere Zustände nicht einfach gelöscht oder überschrieben werden, sondern über die Zeit dokumentiert werden (Historisierung). D.h. mit geeigneten Verfahren wie z.B. Mutationsprotokollen werden die in den Geobasisdaten abgebildeten Veränderungen der Räume und Objekte so festgehalten, dass (rechtsrelevante) Zustände zu jedem beliebigen Zeitpunkt wieder hergestellt werden können. Diese Historisierungsdaten sind insbesondere in der amtlichen Vermessung und bei ÖREB von zentraler Bedeutung.
2.1.2.6 6. Abschnitt: Archivierung
Im 6. Abschnitt Archivierung wird ein weiterer Aspekt der nachhaltigen Sicherung von Geobasisdaten des Bundesrechts geregelt. Mittels Archivierung sollen Geobasisdaten des Bundesrechts langfristig sicher aufbewahrt und dabei gepflegt werden. Währenddem Nachführung und Historisierung die Entwicklung des Inhalts der Geobasisdaten regeln, werden durch die Archivierung komplette Geobasisdatenbestände zu einem bestimmten Zeitpunkt kopiert. Im Gegensatz zur klassischen Archivierung, bei welcher archivierte Dokumente dem (einfachen) täglichen Gebrauch entzogen werden, sollen die archivierten Geobasisdaten des Bundesrechts im Grundsatz weiterhin „online“ verfügbar bleiben. Damit soll ein „Monitoring“, d.h. eine Dokumentation der Entwicklung der Geobasisdaten des Bundesrechts für den Nutzer verfügbar sein.
Ein anschauliches Beispiel für die Notwendigkeit dieser Grundsätze bilden die Volkszählungen: es muss sichergestellt sein, dass zu jedem Zeitpunkt die einer Volkszählung z.B. im Jahr 1980 zu Grunde liegenden Geobasisdaten (oft Referenzdaten) noch verfügbar sind.
Der 6. Abschnitt ist so konzipiert, dass die nach Artikel 8 GeoIG zuständigen Stellen auch für die Archivierung verantwortlich sind (Art. 13, Abs 1); dies im Gegensatz zum Archvierungsgesetz21 des Bundes (wo das Bundesarchiv zuständig ist) und zu Archivgesetzen in einigen Kantonen.
2.1.2.7 7. Abschnitt: Geometadaten
Im 7. Abschnitt Geometadaten wird der Grundsatz, dass alle Geobasisdaten des Bundesrechts über Geometadaten verfügen müssen, festgehalten. Zusätzlich werden
21 SR 152.1