Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 46 Seiten

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aufgeteilt. Der Themenkreis amtliche Vermessung – als Kernaufgabe der patentierten Ingenieur-Geometerin oder des patentierten Ingenieur-Geometers – behandelt spezifische Elemente der schweizerischen amtlichen Vermessung, namentlich deren rechtliche Grundlagen, deren Organisation und Verfahren und das öffentliche Beschaffungswesen. Bestandteil des Themenkreises Geomatik sind allgemeinere Themen wie geodätische Grundlagen, Datenmodellierung, Erhebung, Nachführung, Datenanalyse oder Datenvisualisierung. Für den bisherigen Themenkreis Bodenordnung, Strukturverbesserung, Raumordnung wird der heute gebräuchliche Begriff Landmanagement verwendet. Im bisherigen Themenkreis Betriebsführung und Administration, der neu Unternehmensführung heisst, werden vermehrt auch die betriebswirtschaftlichen Kompetenzen und die Kenntnisse in der Projektführung geprüft. Kenntnisse der rechtlich relevanten Belange und Kenntnisse der Informatik sind Bestandteil jedes Themenkreises.

Das Staatsexamen gilt als bestanden, wenn die Prüfung in jedem der vier Themenkreise bestanden wurde (Art. 13, Abs. 2). Nach bestandenem Examen stellt die Eidgenössische Vermessungsdirektion ein Diplom aus, welches zur Führung des Titels „Ingenieur-Geometerin“ bzw. „Ingenieur-Geometer“ berechtigt (Art. 13, Abs. 5). Man beachte: Die Berechtigung zur Führung des Titels „patentierte Ingenieur-Geometerin“ bzw. „patentierter Ingenieur-Geometer“ wird erst nach erfolgter Patenterteilung bzw. erfolgtem Registereintrag gewährt. Erst mit diesem Patent hat die Person die Möglichkeit, selbstständig Arbeiten der amtlichen Vermessung auszuführen.

2.5.3.3 3. Abschnitt: Register und Patent

Das Bestehen des Staatsexamens ermöglicht, falls zusätzlich die geforderten persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind, die Eintragung in das Berufsregister. Wer ins Register eingetragen wurde erhält das Patent für Ingenieur-Geometerinnen und - Geometer und damit die Ermächtigung, in der ganzen Schweiz Arbeiten der amtlichen Vermessung selbstständig auszuführen (GeoIG Art. 41).

Diese Regelung mit einem Berufsregister ist – im Gegensatz zur heutigen Verordnung – eine Neuerung. Die in der Einleitung beschriebenen Nachteile der Verknüpfung von Ausbildungsnachweis, Berufsausübung und Disziplinarmassnahmen werden dadurch eliminiert. Weitere Vorteile sind:

 Eine Erhöhung der Transparenz; sowohl Behörden wie auch Bürgerinnen und

Bürger können sich mit vernachlässigbarem Aufwand ins Bild setzen, ob eine bestimmte Person zu einer bestimmten Amtshandlung befugt ist,

 die klare Trennung zwischen Ausbildungsnachweis, Berufsausübung und Dis-

ziplinarmassnahmen,

 die klare Definition der Bedingungen für die Ausübung des Berufes,

 Schaffung einer Aufsichtsbehörde, die auch Kontrollen durchführen und Kla-

gen einreichen kann,

 die von der Wettbewerbskommission geforderte wettbewerbsneutrale Umset-

zung der AV und die erhöhte Transparenz37, wird durch die Schaffung eines Registers und durch eine förmliche Disziplinaraufsicht begünstigt,

37 Empfehlungen der Wettbewerbskommission (WEKO) vom 23.1.06 betreffend „Wettbewerbsverzerrungen in der Nachführung der amtlichen Vermessung“