Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 42 Seiten

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deutung der Abkürzung "IDA-Geologie" geht aus dem Zusammenhang nicht hervor und sollte kurz erläutert werden.

LGeoIV, EGKV: -> sehr positiv aufgenommen; mit der Festlegung eines gesetzlichen Rahmens wird einer Notwendigkeit entsprochen.

Der Bedarf einer engen Koordination zwischen den verschiedenen Fachgebieten der Geologie im weiteren Sinne wird einhellig hervorgehoben (Geologie, Hydrogeologie, Ressourcenmanagement, Naturgefahren, Abfallmanagement, usw.). Obwohl die geplanten Vo zu einer besseren Koordination mancher geologischer Aufgaben beitragen können, kommt man um die Feststellung nicht umhin, dass die Aufspaltung des BWG zu einem beträchtlichen Verlust an fachlichem Zusammenhalt geführt hat, wobei letzterer besonders hervorsticht in der Trennung zwischen der Basisgeologie (swisstopo) und den anderen, an das BAFU angegliederten Bereichen (Hydrogeologie, Naturgefahren, belastete Standorte, usw. ), die sie beständig unterstützt und mit Informationen speist.

ZH GeoIV/TGeoIV:

Im Anhang 1 zu Art. 1 Abs. 1 werden die Geobasisdaten des Bundesrechts aufgeführt. Die im Datenkatalog vorgeschlagenen Zugangsberechtigungen bedürfen für alle Stellen und Themen grundsätzlich einer gleichen Behandlung. Es ist nicht erklärbar, dass beispielsweise auf Daten des BFS, welche im gesetzlichen Auftrag erhoben werden, oder auch auf Daten betreffend Nationalstrassennetz oder Waldinventare nur ein beschränkter Zugriff erlaubt werden soll.

Die Geobasisdaten, welche gleichzeitig Bestandteil des ÖREB-Katasters bilden, sind im Datenkatalog speziell bezeichnet. Da die ÖREB-Vo noch nicht vorliegt und deshalb auch keinen Aussagen zu den Rechtswirkungen und zur Finanzierung gemacht werden können, sind die erfolgten Bezeichnungen mit grosser Skepsis zu betrachten. Dies gilt insbesondere für den Kataster der belasteten Standorte.

VAV/TVAV:

Gemäss GeoIG regelt der BR die Gebühren für die Geobasisdaten des Bundes. Die Kantone regeln ihrerseits die Gebühren für die Geobasisdaten der Kantone. Die Daten der AV fallen unter die Geobasisdaten der Kantone. Die vorgeschlagene Einheitsgebühr für beglaubigte Auszüge (Art. 38 VAV und Art. 73a TVAV) widerspricht dieser gesetzlichen Regelung und ist ein Eingriff in die Finanzautonomie der Kantone.

LVV/TLVV:

Im Vo-Entwurf werden Bestimmungen vermisst, welche die Zusammenarbeit mit der AV regeln. Für die Nachführung der topografischen LV ist es zweckmässig, möglichst auch die Daten der AV zu verwenden.

GeoNV:

∑ Die zuständige Regierungsrätin des Kantons ZH hat mit Schreiben vom

22. August 2005 gefordert, die bewährten Weisungen 1948 beizubehalten. Die Weisungen 1948 sind in der GeoNV an geeigneter Stelle zu verankern.

∑ Der Zürcher Verkehrsverbund verlangt eindeutige Namen von Ort-

schaftsnamen, da sie in Haltestellennamen verwendet werden und auch Schutz und Rettung der Stadt Zürich spricht sich im Sinne einer gesamtschweizerischen Koordination dafür aus (Art.13 Grundsätze).

∑ Im Kanton Zürich legt gemäss Gemeindegesetz der Kantonsrat die