Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 42 Seiten

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bei anderen Bundesämtern liegen. Empfehlung, den Begriff Landesgeologie wie im Entwurf zu verwenden, nämlich: „Landesgeologie s.l.“, wenn die Gesamtheit der Fachstellen bzw. das gesamte Fachgebiet der Landesgeologie gemeint ist „eine Fachstelle der Landesgeologie“ oder die „geologische Landesaufnahme“ oder die „geologische Informationsstelle“ oder die „Fachstelle der Hydrogeologie“ oder anders, wenn eine spezielle Aufgabe einer besonderen Organisation klar zugewiesen wird. Der Begriff „Bereich Landesgeologie“ als Organisationseinheit der Landestopographie muss mit ihren Fachstellen näher beschrieben werden.

'Hydrogeologische Karten und Geologischer Atlas der Schweiz':

Es wird sehr begrüsst, dass ein Ziel dieser Verordnung die Beschleunigung der Produktion der geologischen und der hydrogeologischen Karten ist.

Beide Ziele erachten wir als gleichwertig und würden es sehr begrüssen, wenn zusammen mit der Erhebung der geologischen Daten auch die hydrogeologischen Informationen gesammelt und so aufbreitet würden, dass hydrogeologische Karten erstellt werden können (Hydrogeologischer Atlas).

Bemerkungen zur LGeoIV

NW Generell schliessen wir uns der Stellungnahme der KKGEO-Regional-

gruppe der Zentralschweiz an. Speziell für unseren Kanton möchten wir jedoch folgendes bemerken:

∑ Die Regelung zum Kataster ÖREB liegt noch nicht vor – ist für uns jedoch von grossem Interesse.

∑ Der Regelung bei der Archivierung und Historisierung muss besondere Beachtung geschenkt werden (Art. 12ff GeoIV). Für kleinere Kantone kann dies unverhältnismässig hohe Kosten nach sich ziehen. Als Ergänzung zu diesen Vo wäre im Sinne einer Empfehlung die Ausarbeitung einer Norm, welche die Archivierung und Historisierung behandelt, von grossem Interesse. Eine Zusammenarbeit mit dem Staatsarchiv und allenfalls eine interkantonale Zusammenarbeit kann hier Sinn machen.

∑ Um den Geodatenaustausch gemeinde- und kantonsübergreifend möglichst nutzbar machen zu können, werden auch die Darstellungsmodelle klar beschrieben (Art. 10 GeoIV) – was wir sehr begrüssen. Die Lancierung von INTERLIS 2, welches neben dem Datenaustausch der Geometrien und Sachdaten zusätzlich Informationen über die Darstellung der Inhalte erlaubt, ist zu forcieren.

∑ Die gegenseitige Befreiung der Nutzungsgebühren für Geobasisdaten (Bund, Kanton und Gemeinden) kann volkswirtschaftlich von grossem Vorteil sein und sollte angestrebt werden (Art. 45 GeoIV).

Bemerkungen zur VAV, TVAV, GeoNV, GeomV, GeoIV

Amt für Vermessung ∑ Wir begrüssen die beachtliche Arbeit, die geleistet wurde.

und Geomatik FR ∑ Wir hoffen, dass auch der Teil Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigen-

tumsbeschränkungen bald vorliegt, bei dem uns eine Zusammenarbeit "Öffentlicher Sektor Û Privater Sektor" als die beste bzw. die einzige Lösung erscheint.

Bemerkungen zur VAV, TVAV, LVV, GeomV, GeoIV

FVG/STV Bemerkungen zur GeomV

Bau- und Raumpla- Bemerkungen grammatikalischer Natur zum erl. Bericht:

nungsamt FR Punkt 2.6.2.5 5. Abschnitt -> (...) Koordinationsorgans für die Landesgeo-

logie (IDA-Geologie und Geschäftsstelle) festgelegt. Bemerkung. die Be-