Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 42 Seiten
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KPK Bemerkungen zur GeoIV:
∑ anstreben, dass der Bund analog zum Archivierungskonzept gemäss
Art. 14/15 GeoIV ein Arbeitsprogramm zur Einführung der Geodatenmodelle mit Zeitplan und Gewichtung bekannt gibt -> sollte dargelegt werden, wer was bis wann zu erledigen und bearbeiten hat. Dieses Arbeitsprogramm hat zu berücksichtigen und aufzuzeigen, welche Datenmodelle bereits vorhanden sind und welche Fachstelle für welche Modelle verantwortlich ist.
∑ ungelöst ist die rechtliche Situation von abgeleiteten Daten. Wie lange
besteht noch ein Urheberrecht aus der AV oder dem Landeskartenwerk wenn Daten auf der Basis dieser Werke erfasst wurden. Diese Frage ist im Abschnitt 9 Zugang und Nutzen von grosser Bedeutung.
Bemerkungen zu:
∑ Mitwirkung der Kantone, Gemeinden und Fachorgane (Art. 3 Abs. 2,
Art. 8 GeoIV):
∑ Historisierung (Art. 12 GeoIV):
∑ Geometadaten (Art. 17 Abs 2 GeoIV)
∑ Weitergabe durch Behörden (Art. 23 GeoIV)
∑ Geodiensten (Art. 36 GeoIV)
∑ Übergangsfristen (Art. 49 GeoIV)
Zum Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts (Anhang 1 GeoIV): Die Liste ist zu ergänzen mit folgenden Einträgen:
∑ mittlerer Grundwasserspiegel (SR 814.201 Anhang 4)
∑ natürlicher, zehnjähriger Grundwasserhöchstspiegel (SR 814.201 An-
hang 4)
Bemerkungen zur GeoIV und GeoNV
GIS-Koordination ∑ Stellungnahme der Abteilung GB- und Vermessung, der Dienststelle OW GIS-Koordination, der Nomenklaturkommission, des Nachführungsgeo-
meters, der GIS-Geschäftsstelle sowie betreffend Geologie auch des Kantonsingenieurs und der Abteilung Naturgefahren.
∑ Zusammenfassend begrüsst der Kanton Obwalden das vorgelegte
Verordnungspaket.
∑ Im Besonderen unterstützen wir die Ausführungen, die auf eine Mo-
dellierung der Geodaten (Geodatenmodelle) und auf eine Trennung von Inhalt und Darstellung (Darstellungsmodelle) abzielen. Mit der Einführung von Zugangsberechtigungsstufen ermöglicht die vorliegende Fassung zudem die gezielte rechtliche Behandlung von Zugriffen auf Geodaten, welche einheitlich durch Bundesrecht geregelt wird.
∑ Der Katalog der Geobasisdaten schafft eine neue Rechtssicherheit,
indem durch ihn abschliessend die Geobasisdaten nach Bundesrecht explizit bezeichnet werden und somit der materielle Geltungsbereich des GeoIG und seiner Vo klar umrissen wird. Da wir in unserem Kanton bereits den Geobasisdatenkatalog in Anhang 1 der GeoIV mit dem kantonalen Recht verglichen haben, möchten wir sie bitten, unsere detaillierten Anmerkungen zu diesem Themenbereich einfliessen zu lassen.
∑ ÖREB-Kataster: Gerne erwarten wir auch hier die Möglichkeit, einen
Mitbericht im Rahmen einer Vernehmlassung oder Anhörung ab-