Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2006/121: Ausführungserlasse zum Geoinformationsgesetz · 42 Seiten

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zugeben, sobald ein Entwurf der entsprechenden Vo vorliegt.

∑ VAV und TVAV stellen aus unserer Sicht die notwendige Revision der

bestehenden Verordnungen im Hinblick auf die Einordnung des Vermessungsrechts ins Geoinformationsrecht dar.

∑ Neben den Anmerkungen verweisen wir im Speziellen auf die ausführli-

che Stellungnahme der Konferenz der kantonalen Vermessungsämter (KKVA) für die TGeoIV, LVV und TLVV

∑ LGeolV, EGKV -> keine Anmerkungen und Ergänzungen.

Bemerkungen zu folgenden Vo: GeoIV, GeoNV, VAV, TVAV und GeomV

GB- und Vermes- ∑ Stellungnahme zur GeoIV und TGeoIV

sungsamt ZG/GIS Fachstelle

BE Änderungen/Ergänzungen/Präzisierungen wurden rot eingefügt -> rot gestrichene Textteile bedeuten, dass das AGI ablehnend zu den Bemerkungen der KKVA steht.

Bemerkungen/Vorschläge zu: GeoIV, TGeoIV, GeoMV, GeoNV, LVV,

TLVV, VAV, TVAV

Zur LGeoIV und zur EGKV -> keine Bemerkungen

GR ∑ diverse neue Begriffe (vernetzter Vertriebsdienst, Portal usw.) definie-

ren und teilweise präzisieren.

∑ die periodisch geforderte Auslagerung der zu archivierenden Geodaten

ist eine technische und finanzielle Herausforderung -> nochmals überdenken.

∑ Art. 12 E-GeoIG formuliert nun die Voraussetzungen für die Erteilung

der Einwilligung zur Nutzung -> Eindruck, es sei immer eine Einwilligung erforderlich. Gemäss erl. Bericht der Vo zum GeoIG (S. 21) soll z.B. Art. 28 E-GeoIV aber nur dann zur Anwendung kommen, wenn die zuständige Stelle die Nutzung von Bedingungen bzw. Voraussetzungen abhängig machen will. Sollte diese Angabe im erläuternden Bericht zutreffen -> Verordnungstext so anpassen, dass jede zuständige Stelle selber entscheiden kann, ob eine Einwilligung erforderlich ist.

Die GeoIV sollte den Spielraum, den Art. 12 E-GeoIG offen lässt, nicht unnötig einschränken. Bei vielen Daten mit Zugangsberechtigung A ist es weder notwendig noch praktisch durchführbar, für die Nutzung zum Eigengebrauch eine Einwilligung zu erteilen -> sollte deshalb aus dem Text der Vo klar hervorgehen, dass eine Einwilligung zur Nutzung nicht in jedem Fall erforderlich ist. Es sollte auch angegeben werden, in welchen Fällen bzw. unter welchen Voraussetzungen von der Erteilung einer Einwilligung abgesehen werden darf.

∑ Verwirrend sind die Begriffe "Zugangsberechtigung" und "Zugangsbe-

rechtigungsstufe" und der Umgang mit diesen Begriffen im E-GeolV. "Zugangsberechtigung A" bedeutet, dass grundsätzlich alle Personen berechtigt sind, die Daten zu nutzen bzw. Zugang zu den Daten zu haben. "Zugangsberechtigung B" bedeutet, dass grundsätzlich niemand Zugang zu den Daten hat, ausser wenn Art. 27 Abs. 2 E-GeoIV erfüllt ist. "Zugangsberechtigung C" bedeutet, dass kein Zugang gewährt wird. Die "Zugangsberechtigung" ist somit ein Merkmal der Daten. "Berechtigt" sind aber nicht die Daten, sondern die Nutzer der Daten. Unklar ist nun, wie Art. 26 Abs. 2 E-GeoIV (und ebenso Art. 27 Abs. 2) zu verstehen sind.