Bericht AuG

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 75 Seiten

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I Allgemeiner Teil

1. Zusammenfassung der Vernehmlassungsergebnisse

1.1. Ausgangslage

Nachdem das neue Gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) sowie die Teilrevision des Asylgesetztes (AsylG) am 24. September 2006 in einer Volksabstimmung angenommen wurden, hat der Bundesrat am 8. November 2006 eine teilweise Inkraftsetzung des revidierten AsylG auf den 1. Januar 2007 beschlossen. Die übrigen Bestimmungen der Teilrevision des AsylG sowie des neuen AuG und die dafür notwendigen Ausführungsbestimmungen sollen am 1. Januar 2008 in Kraft treten.

Zur Vorbereitung der Ausführungsverordnungen wurden in Absprache mit der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und –direktoren (KKJPD) und der Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren (SODK) gemischte Arbeitsgruppen Bund / Kantone eingesetzt. An seiner Sitzung vom 28. März 2007 hat der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren zu diesen Verordnungen eröffnet. Es dauerte bis zum 30. Juni 2007.

1.2. Wichtigste Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Die Ausführungsverordnungen zum Ausländergesetz werden von den Vernehmlassungsteilnehmern mehrheitlich begrüsst. Dies gilt auch für die Tatsache, dass fünf bisherige Verordnungen in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden konnten. Einzelne Vernehmlasser bedauern, dass die Verordnungen trotzdem noch sehr umfangreich seien. Andererseits wird aber auch kritisiert, dass die Bestimmungen zu wenig ausführlich und damit zu unbestimmt seien. Dies könne zu Ungleichbehandlungen beim Vollzug in den Kantonen führen.

Teilweise werden in den Stellungnahmen zu den Verordnungsentwürfen die gleichen Argumente wiederholt, die bereits anlässlich der Ausarbeitung des neuen Ausländergesetzes vorgebracht wurden.

1.2.1. Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)

Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligungen (Art. 58 Abs. 2 VZAE): Von einer deutlichen Mehrheit der Kantone, der SVP sowie von Fachorganisationen wird die neue Regelung abgelehnt, wonach an ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern Aufenthaltsbewilligungen neu mit einer Gültigkeitsdauer von 5 Jahren erteilt werden. Voraussetzung für diese fünfjährige Gültigkeitsdauer ist, dass keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch vorliegen. Die Regelung wurde im Hinblick auf das Freizügigkeitsabkommen EU/EF-TA eingeführt, das ebenfalls eine fünfjährige Bewilligung für ausländische Familienmitglieder von EU/EFTA-Angehörigen vorsieht.

Nach der Auffassung dieser Vernehmlasser erschwere die lange Gültigkeitsfrist (bisher 1 Jahr) die Missbrauchsbekämpfung bei Scheinehen und Zwangsehen. Zudem sei es beim ersten Bewilligungsgesuch oft schwer festzustellen, ob Anhaltspunkte für einen Missbrauch vorliegen.

Cabaret-Tänzerinnen (Art. 34 VZAE): Angesichts der besonderen Problematik bezüglich des Menschenhandels und der Ausbeutung wird der grundsätzlichen Weiterführung des bisherigen Statuts von einer Mehrheit der Kantone, der SP sowie insbesondere von Frauen und - Hilfsorganisationen zugestimmt. Damit erhielten die Cabaret-Tänzerinnen einen gewissen Schutz. Gleichzeitig wird teilweise eine Verbesserung dieses Schutzes gefordert.

Eine deutliche Minderheit der Kantone sowie die VKM erachtet die Rekrutierungsmöglichkeiten von Cabaret-Tänzerinnen aus der Schweiz oder aus den EU/EFTA Staaten als ausreichend und möchte insbesondere wegen der fehlenden Kontrollmöglichkeiten auf dieses besondere Statut verzichten.